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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 1 BvR 2232/10


Bester Treffer:
IBRRS 2011, 3690
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nichtumsetzung von Bebauungsplan: Keine Entschädigung!

BVerfG, Beschluss vom 15.09.2011 - 1 BvR 2232/10

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1 Beitrag gefunden
IBR 2011, 667 BVerfG - Nichtumsetzung eines Bebauungsplans: Eigentümer erhält keine Entschädigung!

12 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2021, 3747
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verkehrswertminderung durch Bebauungsplan ist hinzunehmen!

BVerwG, Beschluss vom 09.09.2021 - 4 BN 9.21

1. Minderungen des Verkehrswerts eines Grundstücks sind mittelbare Wirkungen des Bebauungsplans, die für sich genommen noch keine Rechtsbeeinträchtigungen darstellen.

2. Art. 14 Abs. 1 GG verbürgt keinen bestimmten Wert eigentumsrechtlich geschützter Rechtspositionen. Hoheitlich bewirkte Minderungen des Marktwerts eines Vermögensguts berühren daher in der Regel nicht den Schutzbereich des Eigentumsrechts.

3. Die Regelung in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach der Normenkontrollantrag nur innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt werden kann, ist auch dann anzuwenden, wenn der Antragsteller geltend macht, ein Bebauungsplan sei nach seiner Bekanntmachung wegen Funktionslosigkeit unwirksam geworden (Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 06.04.2016 - 4 CN 3.15, IBRRS 2016, 1212 = IMRRS 2016, 0767).

4. Im Rahmen bestehender Klagemöglichkeiten müssen Gerichte die Wirksamkeit der Festsetzungen eines Bebauungsplans, auf die es entscheidungserheblich ankommt, prüfen. Das gilt auch, wenn die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO abgelaufen ist.

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IBRRS 2020, 2719
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Auf UVP-Vorprüfung verzichtet: Kein beschleunigtes Verfahren!

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.07.2020 - 8 C 11423/19

1. Die Anwendung des beschleunigten Verfahrens für Bebauungspläne der Innenentwicklung ist auch dann zulässig, wenn der Bebauungsplan eher der Erhaltung und Anpassung vorhandener Ortsteile dient.

2. Eine landesrechtlich angeordnete UVP-Vorprüfung zu Festsetzungen von Verkehrsflächen für ein Baugebiet schließt ein solches beschleunigtes Verfahren nicht per se aus.

3. Die Durchführung des beschleunigten Verfahrens verbietet sich jedoch, wenn die Verneinung der UVP-Pflicht nach dem Ergebnis der Vorprüfung nicht nachvollziehbar ist, ferner - erst recht - dann, wenn die Gemeinde von der gebotenen Vorprüfung gänzlich abgesehen hat.

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VPRRS 2015, 0180
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Nicht beabsichtigte Härte der Andienungspflicht: Vergaberechtsverstöße sind kein zu berücksichtigender Gesichtspunkt!

VG Karlsruhe, Urteil vom 10.03.2015 - 6 K 1327/13

Vergaberechtsverstöße sind kein bei der Beurteilung des Vorliegens einer offensichtlich nicht beabsichtigten Härte der Andienungspflicht und Zuweisungsentscheidung nach der SAbfVO zu berücksichtigender Gesichtspunkt.*)

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IBRRS 2015, 0469; IMRRS 2015, 0272
ProzessualesProzessuales
Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gesetzliche Ausschlussfrist!

VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2014 - 3 C 1990/13

1. Bei der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die die dem Normenkontrollverfahren eigene Bündelungsfunktion zusätzlich dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung unterwirft.*)

2. Die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO stellt eine Zulässigkeitsschranke, nicht jedoch eine materielle Präklusionsvorschrift dar.*)

3. Neben der inter omnes wirkenden prinzipialen Normenkontrolle verbleibt den im Einzelfall Betroffenen die Inzidentkontrolle eines Bebauungsplans.*)

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IBRRS 2015, 0104
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Aufhebung eines Bebauungsplans ist ein legitimes Planungsziel!

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.04.2014 - 2 D 43/13

1. Die Planungsschranke des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gilt ebenso wie das Abwägungsgebot auch für die ersatzlose Aufhebung eines Bebauungsplans. Die ersatzlose Aufhebung eines Bebauungsplans kann dabei grundsätzlich ein legitimes Planungsziel sein.*)

2. Da Bebauungspläne eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleisten sollen, ist es im Allgemeinen unumgänglich, mit ihrer Aufhebung zugleich darüber zu entscheiden, welche städtebauliche Ordnung - die planersetzenden §§ 34, 35 BauGB oder ein neuer Bebauungsplan - an die Stelle der mit dem Plan beabsichtigten Ordnung treten soll. Der bloße Verweis der Gemeinde auf die Geltung der §§ 34, 35 BauGB reicht nicht in jeder Planungssituation aus, um der ersatzlosen Planaufhebung eine städtebauliche Rechtfertigung zu verschaffen.*)

3. Auch der Aufhebung eines Bebauungsplans muss wegen ihrer Eingriffsqualität eine ordnungsgemäße Abwägung der abwägungsrelevanten Belange vorausgehen. Sie muss durch einen hinreichend gewichtigen städtebaulichen Grund gerechtfertigt sein.*)

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IBRRS 2014, 1058
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Keine Festsetzung von Gemeinbedarfsfläche auf Privatgrundstück!

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.02.2014 - 3 S 207/13

Die Bestandsgarantie des privaten Eigentums lässt die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche auf einem Privatgrundstück nicht zu, wenn vollständig offen ist, welche Gemeinbedarfsanlagen errichtet werden sollen.*)

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IBRRS 2013, 3020
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Befreiung von B-Plan-Festsetzung nur in Ausnahmefällen!

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2013 - 3 S 1643/12

1. Eine Befreiung darf nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer solchen Vielzahl gleich gelagerter und gleich zu behandelnder Fälle anführen ließen, dass die Festsetzung außer Kraft gesetzt würde.*)

2. Von einer Festsetzung, die im Angesicht eines konkreten Falles erfolgt ist, darf nicht aus Gründen befreit werden, die bereits Gegenstand der Abwägung waren.*)

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IBRRS 2012, 4308; IMRRS 2012, 3081
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Verschärfte Verantwortlichkeit für Winterdienst verfassungsgemäß!

VerfGH Berlin, Beschluss vom 14.11.2012 - VerfGH 8/11

1. Die Übertragung des Winterdienstes auf die jeweiligen Eigentümer der an die öffentlichen Gehwege grenzenden Grundstücke als ordnungsrechtliche Pflicht, welche weitgehend der Straßenverkehrssicherungspflicht des Baulastträgers entspricht, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

2. Die Verantwortlichkeit des Anliegers für die ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes umfasst grundsätzlich nicht die Pflicht zur höchstpersönlichen Vornahme der notwendigen Arbeiten. Insoweit muss es genügen, wenn der Anlieger alles ihm im Einzelfall billigerweise Zumutbare getan und veranlasst hat, um einen ordnungsgemäßen Winterdienst durch von ihm sorgfältig ausgewählte und angemessen überwachte Dritte sicherzustellen.

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IBRRS 2012, 0446
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nebeneinander zwei dominanter Gebäude zulässig!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.01.2012 - 1 MN 93/11

Zur planerischen Bewältigung des Nebeneinanders eines städtebaulich dominanten Universitätszentralgebäudes mit benachbartem Parkhaus einerseits und einer Gewerbegebietsfläche andererseits, die mit einem architektonisch ebenfalls ambitionierten Versicherungsgebäude bebaut werden soll.*)

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IBRRS 2011, 3690
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nichtumsetzung von Bebauungsplan: Keine Entschädigung!

BVerfG, Beschluss vom 15.09.2011 - 1 BvR 2232/10

Verlieren Grundstücke durch fremdnützige Festsetzungen in einem Bebauungsplan an Wert, können die betroffenen Eigentümer von der Gemeinde auch dann keine Geldentschädigung verlangen, wenn die Gemeinde den Bebauungsplan nicht umsetzt.

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