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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 1 BvR 1307/91
BVerfG, Urteil vom 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91
Volltext10 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Beiträge gefunden |
IMR 2013, 1112 | OLG Zweibrücken - Benachrichtigung des Eigentümers über Grundbucheinsicht eines Dritten unzulässig! |
IMR 2012, 391 | OLG Stuttgart - Schlecker-Pleite: Journalisten dürfen Einsicht in Grundbuch nehmen! |
IBR 2000, 620 | BVerfG - Einsichtsrecht der Presse in das Grundbuch? |
7 Volltexturteile gefunden |
OLG Bamberg, Beschluss vom 09.01.2024 - 10 Wx 17/23
Ein Unternehmen, das mit der Planung und Errichtung von Solarkraftwerken befasst ist, hat allein aufgrund seines Geschäftszwecks noch kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO für eine auch nur beschränkte Auskunft aus dem Grundbuch zu Namen und Anschrift des Eigentümers bestimmter ihm geeignet erscheinender Grundstücke.
VolltextBVerwG, Urteil vom 21.03.2019 - 7 C 26.17
1. Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Pressefreiheit verbietet nicht, § 4 Abs. 1 LPresseG-BW dahin auszulegen, dass diese Vorschrift keinen Anspruch auf Erteilung von Auskünften an solche Unternehmen begründet, die damit vornehmlich außerpublizistische Zwecke verfolgen.*)
2. Bei der Konkretisierung des Kreises der anspruchsberechtigten "Vertreter der Presse" im Sinne von § 4 Abs. 1 LPresseG BW steht dem Landesgesetzgeber kein Ausgestaltungsspielraum zu.*)
3. Die in § 4 Abs. 1 LPresseG-BW geregelte Funktionsbindung des Auskunftsanspruchs an die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse ist schon im Grundgesetz angelegt; die öffentliche Aufgabe ist gleichbedeutend mit der vom Gewährleistungsauftrag des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erfassten Funktion der Presse für den öffentlichen Meinungsbildungsprozess.*)
4. Ein Medium ist nur dann journalistisch-redaktionell gestaltet, wenn es nach Inhalt und Verbreitungsart jedenfalls dazu bestimmt und geeignet ist, zur öffentlichen Kommunikation und Meinungsbildung beizutragen.*)
VolltextVGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.05.2017 - 1 S 1530/16
1. Presseorgane, bei denen die Meinungsäußerung und Information außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet wird, sind ihrer Intention nach nicht primär auf einen Beitrag zur Meinungsbildung ausgerichtet. Solche Publikationen genießen zwar ebenso wie die übrige Presse die Freiheit von staatlicher Lenkung, haben aber nicht notwendig denselben Anteil an staatlicher Förderung (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 06.06.1989 - 1 BvR 727/84 - BVerfGE 80, 124).*)
2. Dementsprechend vermittelt § 4 PresseG-BW nicht jedem einen klagbaren Anspruch, dem das Recht zustehen kann, sich in den Medien frei zu äußern und gegenüber staatlichen Beschränkungen Abwehrrechte geltend zu machen. Verfolgt ein Unternehmen in erster Linie einen anderen als einen publizistischen Zweck, ist es nicht ausgeschlossen, dass auch dieses Unternehmen einen presserechtlichen Auskunftsanspruch mit Blick auf beabsichtigte Druckwerke haben kann. Die Geltendmachung dieses Anspruchs setzt aber voraus, dass das Unternehmen über eine organisatorisch in sich geschlossene und in der redaktionellen Tätigkeit autonome Organisationseinheit verfügt.*)
3. Auskunftsansprüche für Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten im Sinne der §§ 9a, 55 Abs. 2 RStV sind auf die "elektronische Presse" zugeschnitten und nach denselben Maßstäben zu beurteilen.*)
VolltextVG Berlin, Urteil vom 26.02.2015 - 13 K 186.13
1. Die Weitergabe von Eigentümerangaben an Grundstücksmakler und namentlich bekannte Kaufinteressenten ist auch bei bloßer Kaufabsicht nach dem Vermessungsgesetz Berlin grundsätzlich zulässig.*)
2. Da die Weitergabe von Eigentümerangaben einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Grundstückseigentümer darstellt, ist bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs "berechtigtes Interesse" der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt zu beachten.*)
3. Die Zahl der übermittelten Eigentümerangaben muss im Verhältnis zum Erwerbsinteresse stehen. Die Weitergabe von mehr als 2600 Datensätzen im Falle des Erwerbswunsches von einigen Grundstücken ist unverhältnismäßig.*)
4. Mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist weiter nicht zu vereinbaren, dass der Kaufinteressent unbekannt bleibt. Ein berechtigtes Interesse besteht auch nicht im Hinblick auf die Weitergabe der Geburtsdaten der Grundstückseigentümer.*)
VolltextOLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.01.2013 - 3 W 47/12
Es ist mit dem grundgesetzlich gewährten Recht der Presse auf Informationsfreiheit unvereinbar, wenn das Grundbuchamt den Grundstückseigentümer über eine der Presse gewährte Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten benachrichtigt. Eine gesetzliche Grundlage für eine solche Benachrichtigung besteht nicht.*)
VolltextOVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.02.2004 - 5 A 640/02
1. § 203 Abs. 2 StGB ist keine Geheimhaltungsvorschrift i.S.v. § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW.*)
2. § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG NRW eröffnet im Einzelfall die Möglichkeit zur Abwägung zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und der Freiheit der Presse.*)
3. Das Informationsfreiheitsgesetz NRW schränkt den Informationsanspruch der Presse nach § 4 Abs. 1 PresseG NRW nicht ein.*)
VolltextBVerfG, Urteil vom 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91
1. Aus dem Grundrecht auf Freiheit der Presse folgt ein Recht von Presseorganen, das Grundbuch bei Darlegung eines Informationsinteresses einzusehen.
2. Es verstößt gegen das Grundrecht auf Pressefreiheit, wenn die Einsicht in das Grundbuch von der Zustimmung des Eigentümers abhängig gemacht wird.
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