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IBR 02/2017 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

im Bauvertragsrecht haftet der Auftragnehmer gem. § 13 Abs. 3 VOB/B auch dann für einen Baumangel, wenn dieser auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten Stoffe oder Bauteile oder auf die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers zurückzuführen ist. Etwas anderes gilt, wenn der Auftragnehmer seine Prüfungs- und Bedenkenhinweispflichten nach § 4 Abs. 3 VOB/B erfüllt hat. Das gilt nicht nur im VOB-, sondern auch im BGB-Bauvertrag (siehe z. B. OLG Naumburg, Dokument öffnen IBR 2014, 609). Ein „pauschaler“ Bedenkenhinweis reicht jedoch nicht aus, damit sich der Auftragnehmer enthaften kann. Vielmehr müssen in dem Hinweis die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Vorgaben bzw. Planung konkret dargelegt werden, damit dem Auftraggeber die Tragweite der Nichtbefolgung hinreichend verdeutlicht wird und angenommen werden kann, dass der hinreichend aufgeklärte Auftraggeber bewusst das Risiko von Mängeln übernimmt (siehe OLG München, Dokument öffnen IBR 2016, 136). Der Auftraggeber darf in einer solchen Situation nach Ansicht des OLG Köln in seiner (nicht rechtskräftigen) Entscheidung vom 12.10.2016 indes nicht untätig bleiben. Meldet der Auftragnehmer Bedenken wegen der nicht geplanten Abdichtung des Randbereichs der Tiefgarage an, muss sich der Auftraggeber mit den einschlägigen technischen Regeln für die Abdichtung des übrigen Tiefgaragenbodens auseinandersetzen. Unterlässt er dies, trifft ihn bei mangelhafter Ausführung des Tiefgaragenbodens ein Mitverschulden (Dokument öffnen S. 69).

Wird ein Bauvertrag - wegen angeblicher Mängel oder vermeintlichen Verzugs - gekündigt und stellt sich später heraus, dass die Leistung mangelfrei ist und sich der Auftragnehmer auch nicht in Verzug befunden hat, ist die Kündigungserklärung nicht etwa unwirksam und geht ins Leere, sondern ist in der Regel als sog. freie Kündigung zu verstehen (BGH, Dokument öffnen IBR 2003, 595). Dann hat der Auftragnehmer gem. § 649 Satz 2 BGB bzw. § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und abzüglich anderweitigen Erwerbs. Das kann für den Auftraggeber teuer werden. Darauf weist das OLG Zweibrücken in seinem Urteil vom 29.09.2016 hin (Dokument öffnen S. 72).

In Architekten- und Ingenieurverträgen wird häufig auf die Leistungsbilder der HOAI Bezug genommen und vereinbart, dass die in § 34 Abs. 3 HOAI 2013 genannten Grundleistungen zum Leistungsumfang des Architekten gehören. In einem solchen Fall kann der Auftraggeber das Honorar mindern, wenn der Architekt z. B. kein Bautagebuch führt, weil die Dokumentation des Bauablaufs (z. B. durch ein Bautagebuch) gem. Anlage 10 zu § 34 Abs. 4 HOAI 2013 in der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) zu den Grundleistungen des Architekten im Leistungsbild Gebäude und Innenräume gehört (siehe BGH, Dokument öffnen IBR 2011, 587 und 588). Wird im (schriftlichen) Architektenvertrag allerdings vereinbart, dass der Architekt nur diejenigen Grund- und Besonderen Leistungen zu erbringen hat, die die Baumaßnahme „erfordert“, kann ein Abzug vom Honorar nicht allein mit der Begründung vorgenommen werden, der Architekt habe einen Teil einer Grundleistung einer Leistungsphase gem. § 33 HOAI 2013 nicht erbracht. Das hat das OLG Hamburg im Anschluss an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.06.2004 (Dokument öffnen IBR 2004, 513) entschieden (Dokument öffnen S. 83).

Es gehört zu den Grundprinzipien des Vergaberechts, dass die Angebote auf der Basis transparenter Kriterien gewertet werden. Die Bieter müssen erkennen können, unter welchen konkreten Voraussetzungen ein Wertungskriterium als nicht den Anforderungen genügend, als mit Einschränkungen den Anforderungen genügend oder als den Anforderungen besonders dienlich gewertet wird. Ein Bewertungsmaßstab, der es nicht zulässt, im Vorhinein zu bestimmen, welchen Erfüllungsgrad (Zielerreichungsgrad) die Angebote aufweisen müssen, um mit den festgelegten Punktwerten bewertet zu werden, ist intransparent (OLG Düsseldorf, Dokument öffnen IBR 2016, 233). Ein reines Schulnotensystem ist deshalb aufgrund völliger Unbestimmtheit und Intransparenz der Bewertungsmaßstäbe vergaberechtswidrig (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Insbesondere bei (teil-)funktionalen Ausschreibungen kann der Auftraggeber das Schulnotensystem durch funktionale Unterkriterien hingegen vergaberechtskonform ausfüllen. Hierzu muss er - so das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 02.11.2016 - den unbestimmten Wertungsmaßstab des Schulnotensystems weiter aufgliedern, um so den Bietern Anhaltspunkte zu geben, anhand derer sie den bei den jeweiligen Notenstufen geforderten Erfüllungsgrad und den Erwartungshorizont des Auftraggebers erkennen können (Dokument öffnen S. 88).

In der Rubrik Allgemeines Zivilrecht ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.11.2016 besonders hervorzuheben. Wenngleich das Urteil einen Arzt- und Krankenhaushaftungsfall betrifft, ist das höchstrichterliche Urteil auch für das Bau- und Architektenrecht ausgesprochen wichtig. Es geht nämlich um die Beantwortung der Frage, wann der Ausgleichsanspruch zwischen gesamtschuldnerisch haftenden Schädigern - wie er etwa zwischen dem bauplanenden Architekten und dem bauausführenden Unternehmer aufgrund eines planungsbedingten Baumangels bestehen kann - entsteht und wann die Verjährung des Anspruchs beginnt. Dem Bundesgerichtshof zufolge entsteht der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB bereits in dem Augenblick, in dem die Ersatzpflichtigen dem Geschädigten ersatzpflichtig werden, also mit der Entstehung der Gesamtschuld im Außenverhältnis. Für den Beginn der Verjährung ist es dabei nicht erforderlich, dass der Ausgleichsanspruch bereits beziffert werden kann (Dokument öffnen S. 104).

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Ihr
Stephan Bolz
Rechtsanwalt
Verleger und Schriftleiter der IBR

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