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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Rechtsanwälte und Notare

2967 Entscheidungen insgesamt

Online seit 22. März

IBRRS 2024, 0691
NotareNotare
Festsetzung des Geschäftswerts einer Hofübergabe

OLG München, Beschluss vom 15.02.2024 - 34 Wx 32/24

1. Das Bewertungsprivileg des § 48 Abs. 1 GNotKG kommt nicht zur Anwendung, wenn der überwiegende Teil des übergebenen Grundbesitzes verpachtet ist und keine unmittelbare Beendigung des Pachtvertrages und Fortführung des Betriebes durch den Übernehmer erfolgt.*)

2. Ein Betrieb bildet nur dann einen nicht nur unwesentlichen Teil der Existenzgrundlage des zukünftigen Inhabers im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GNotKG, wenn es sich um einen leistungsfähigen Betrieb mit einer gewissen Mindestgröße handelt.*)

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Online seit 6. März

IBRRS 2024, 0747
RechtsanwälteRechtsanwälte
Keine Reisekosten für auswärtigen Anwalt bei Videoverhandlung!

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.01.2024 - 3 B 69/23

Im auf Familiennachzug gerichteten Visumverfahren wird ein auswärtiger Rechtsanwalt gem. § 166 Abs. 1 VwGO, § 121 Abs. 3 ZPO zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet, wenn ihm die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung mittels Bild- und Tonübertragung nach § 102a VwGO zumutbar ist. Das ist jedenfalls erfüllt, wenn der Sachverhalt geklärt ist und es in erster Linie um Rechtsfragen geht.*)

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Online seit 28. Februar

IBRRS 2024, 0706
Beitrag in Kürze
ProzessualesProzessuales
beA-Karte neu bestellt statt entsperrt: Keine Ersatzeinreichung bei Bedienfehler

BGH, Beschluss vom 17.01.2024 - XII ZB 88/23

1. Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände. Hieran fehlt es, wenn die glaubhaft gemachten Tatsachen jedenfalls auch den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Beteiligten liegenden Gründen beruht (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 01.03.2023 – XII ZB 228/22, IBRRS 2023, 0997 = FamRZ 2023, 879, und vom 21.09.2022 – XII ZB 264/22, IMR 2023, 83 = FamRZ 2022, 1957).*)

2. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unzureichender Glaubhaftmachung einer vorübergehenden technischen Unmöglichkeit gemäß § 130d Satz 2 und 3 ZPO.*)

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Online seit 4. Januar

IBRRS 2024, 0087
NotareNotare
Altersgrenze für Notare rechtmäßig

BGH, Urteil vom 13.11.2023 - NotZ(Brfg) 7/22

Die Altersgrenze für Notare war auch zum hier maßgeblichen Zeitpunkt am 31.10.2021 mit deutschem Verfassungsrecht und Unionsrecht, insbesondere mit Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000, vereinbar (Bestätigung von BGH, Urteil vom 21.08.2023 – NotZ(Brfg) 4/22, IBRRS 2023, 2378 = IMRRS 2023, 1076).*)

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Online seit 2023

IBRRS 2023, 3255
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
beA: Sorgfaltsanforderungen hinsichtlich der Bezeichnung des Empfangsgerichts

BGH, Beschluss vom 10.10.2023 - VIII ZB 60/22

Zu den an einen Rechtsanwalt zu stellenden Sorgfaltsanforderungen hinsichtlich der Bezeichnung des Empfangsgerichts im besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA), wenn der Rechtsanwalt die Versendung eines fristgebundenen Schriftsatzes über das beA selbst ausführt.*)

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IBRRS 2023, 3145
RechtsanwälteRechtsanwälte
Geschäftsführer von Steuerberatungs- oder WP-GmbH können Syndiskuszulassung bekommen

AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.08.2023 - 1 AGH 38/22

Fremdgeschäftsführer einer GmbH können normalerweise keine Syndikusrechtsanwälte werden. Lediglich Juristen in Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfer-GmbHs können eine Syndikuszulassung bekommen.

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IBRRS 2023, 3129
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
Nachweis vorübergehender technischer Unmöglichkeit durch Screenshot?

BGH, Beschluss vom 10.10.2023 - XI ZB 1/23

Zur Glaubhaftmachung der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit gem. § 130d Satz 3 ZPO durch Vorlage eines Screenshots.*)

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IBRRS 2023, 3074
NotareNotare
Geschäftswert für die Beurkundung eines Pflichtteilsverzichtsvertrags

BGH, Beschluss vom 11.10.2023 - IV ZB 26/22

Der Geschäftswert für die Beurkundung eines Pflichtteilsverzichtsvertrags gegenüber dem Erstversterbenden von zwei Erblassern (hier: Kinder im Verhältnis zu ihren Eltern) bemisst sich nach dem Vermögen beider Erblasser (§ 86 Abs. 1 und 2, § 102 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 2, § 109 Abs. 1 GNotKG).*)

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IBRRS 2023, 3013
NotareNotare
Schuldnerverzug des Grundstückskäufers = zu beachtendes Vollziehungshindernis?

LG Karlsruhe, Beschluss vom 05.04.2023 - 11 T 268/22

1. Im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Vorbescheid des Notars nach § 15 Abs. 2 BNotO können nur evidente Rücktrittsgründe für die Vollziehung eines Grundstückskaufvertrags hinderlich sein.*)

2. Bei einem Rücktritt des Grundstücksverkäufers wegen Schuldnerverzugs des Käufers mit der Kaufpreiszahlung tritt nur im Falle der evidenten Einredefreiheit ein vom Notar zu beachtendes Vollziehungshindernis ein.*)

3. Die Unsicherheitseinrede aus § 321 BGB ist nicht evident ausgeschlossen, wenn der vorleistungspflichte Käufer beim Kaufvertragsabschuss zwar weiß, dass die Immobilie bewohnt ist, aber nicht mit einem dauerhaften oder langfristigen Leistungshindernis bezüglich der Verpflichtung des Verkäufers, den ungehinderten Besitz an dem Grundstück zu übertragen, rechnen muss.*)

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IBRRS 2023, 3024
GewerberaummieteGewerberaummiete
Kündigung des Sozietätsvertrages; Nachhaftung aus Mietverhältnis

OLG München, Beschluss vom 11.10.2023 - 7 U 3195/22

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2023, 3009
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
Teilnahme per Video möglich: Kein Anspruch auf Terminverlegung!

BFH, Urteil vom 26.07.2023 - II R 4/21

Die Aufhebung eines Termins zur mündlichen Verhandlung wegen kurzfristigen Ausfalls eines geplanten Flugs ist jedenfalls dann nicht geboten, wenn der Prozessbevollmächtigte weder darlegt noch glaubhaft macht, dass er kein alternatives Verkehrsmittel nutzen konnte, und es ihm zudem möglich gewesen wäre, an der mündlichen Verhandlung durch Video-Zuschaltung teilzunehmen.*)

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IBRRS 2023, 2618
WohnraummieteWohnraummiete
Schriftform der Kündigung durch beA gewahrt?

LG Berlin, Urteil vom 30.08.2023 - 64 S 309/22

1. Eine allein durch das Kosteninteresse eines Inkassounternehmens oder seiner Prozessbevollmächtigten motivierte Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnis rechtsmissbräuchlich erhoben und damit unzulässig. So kann es liegen, wenn ein mit der Durchsetzung von Ansprüchen aus den Vorschriften über "die Mietpreisbremse" befasstes Inkassounternehmen den Vermieter gem. §§ 398, 556g Abs. 3 BGB aus abgetretenem Recht des Mieters auf Auskunft über Ausnahmetatbestände nach § 556e Abs. 1 und Abs. 2 BGB in Anspruch nimmt, obwohl der Vermieter sich wegen Verstoßes gegen § 556g Abs. 1a Satz 1 BGB auf solche ihn begünstigenden Ausnahmetatbestände, sollten sie vorliegen, ohnehin nicht berufen könnte (Anschluss an/Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 23.03.2022 - VIII ZR 133/20, IMRRS 2022, 0502).*)

2. Eine Klage ist gem. §§ 253 Abs. 1, 130a Abs. 3 ZPO formwirksam erhoben, wenn die in elektronischer Form eingereichte Klageschrift zwar nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg i.S.d. § 130a Abs. 4 ZPO an das Gericht übermittelt wird, aber mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Geschäftsführers der Prozessbevollmächtigten der Klägerin versehen ist. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn die gerichtliche Software für die Aktenpflege und Aktenverwaltung bloß auf eine mit übersandte einfache ".pdf"-Kopie der Klageschrift zugreift, weil es die signierte Datei nicht verarbeiten kann, diese sich aber mit einem für das Gericht verfügbaren Signaturprüfungsprogramm öffnen und erfolgreich daraufhin überprüfen lässt, dass sie das qualifiziert elektronisch signierte Original der von der Gerichtssoftware verarbeiteten ".pdf"-Kopie enthält (Anschluss LG Berlin, Urteil vom 14.02.2023 - 63 S 125/22 und LG Berlin, Urteil vom 20.06.2023 - 65 S 198/22, IMRRS 2023, 1182).*)

3. Das Interesse des Mieters an der Herabsetzung der vertraglich vereinbarten Miete auf das nach den Vorschriften über die "Mietpreisbremse" gem. §§ 556d ff. BGB höchstzulässige Maß ist entsprechend § 41 Abs. 5 GKG mit dem einfachen und nicht mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der streitigen Mietpreisüberhöhung zu bewerten. (Anschluss an KG, Beschluss vom 29.09.2022 - 12 W 26/22, IMRRS 2022, 1319 = GE 2022, 1258 ff. und LG Berlin, Urteil vom 26.04.2023 - 64 S 189/22, IMR 2023, 353 = GE 2023, 698 ff.; Entgegen BGH, Urteil vom 18.05.2022 - VIII ZR 382/21, IMRRS 2022, 0807, und BGH, Urteil vom 27.05.2020 - VIII ZR 45/19, Rz. 117, IMRRS 2020, 0676 = BGHZ 225, 352 ff.).*)

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IBRRS 2023, 2298
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
Wann gibt es die Mehrvertretungsgebühr in WEG-Verfahren?

LG Bremen, Beschluss vom 17.02.2023 - 4 T 330/22

1. Entscheidend für den Anfall des Gebührentatbestands aus Nr. 1008 VV RVG ist der tatsächliche Auftrag, der dem Rechtsanwalt erteilt wird. Soll er die einzelnen Eigentümer vertreten, so erhält er den Mehrvertretungszuschlag, soll er hingegen die Gemeinschaft vertreten, so steht ihm der Mehrvertretungszuschlag nicht zu.

2. Dabei ist unerheblich, ob er den nach materiellem Recht Falschen vertritt, also z. B. für mehrere Eigentümer tätig wird, obgleich nach § 9a Abs. 2 WEG nur die Gemeinschaft ausübungs- oder wahrnehmungsbefugt ist.

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IBRRS 2023, 2192
RechtsanwälteRechtsanwälte
Anwälte müssen Manager vor Insolvenzgefahr warnen!

BGH, Urteil vom 29.06.2023 - IX ZR 56/22

1. Die Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich des zwischen Rechtsberater und Mandant geschlossenen Mandatsvertrags ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil dem Berater im Verhältnis zum Mandanten nur eine Schutz- oder Fürsorgepflichtverletzung zur Last fällt.*)

2. Die Hinweis- und Warnpflicht des Rechtsberaters bei möglichem Insolvenzgrund kann Drittschutz für den Geschäftsleiter der juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit entfalten; Voraussetzung ist ein Näheverhältnis zu der nach dem Mandatsvertrag geschuldeten Hauptleistung.*)

3. In den Schutzbereich des Vertrags bei Verletzung der Hinweis- und Warnpflicht bei möglichem Insolvenzgrund kann auch ein faktischer Geschäftsleiter einbezogen sein.*)

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IBRRS 2023, 2053
RechtsanwälteRechtsanwälte
Einigungsgebühr auch für Zwischenvergleich

BGH, Urteil vom 25.05.2023 - I ZR 161/22

Ein im Hauptsacheverfahren zur Regelung des Umgangs geschlossener und gerichtlich gebilligter Zwischenvergleich kann eine 1,0 Einigungsgebühr zur Entstehung bringen.*)

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IBRRS 2023, 2020
NotareNotare
Gesetzliche Vermutung: Rat des Notars wird befolgt!

BGH, Urteil vom 15.06.2023 - III ZR 44/22

Schuldet ein Notar einen bestimmten Rat, Hinweis oder eine bestimmte Warnung, so spricht der erste Anschein dafür, dass die Beteiligten dem gefolgt wären. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass bei ordnungsgemäßem Verhalten nach der Lebenserfahrung lediglich ein bestimmtes Verhalten nahegelegen hätte oder sämtliche vernünftigen Verhaltensmöglichkeiten identische Schadensbilder ergeben hätten. Besteht dagegen nicht nur eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit, sondern kommen verschiedene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht und bergen sämtliche gewisse Risiken in sich, ist für einen Anscheinsbeweis kein Raum (Bestätigung von Senat, Urteil vom 10.07.2008 - III ZR 292/07, Rz. 14, IBRRS 2008, 2454 = WM 2008, 1753; Übernahme von BGH, Urteil vom 16.09.2021 - IX ZR 165/19, Rz. 36 m.w.N., IBRRS 2021, 3042 = NJW 2021, 3324 für die Notarhaftung; Abgrenzung von BGH, Urteile vom 08.05.2012 - XI ZR 262/10, IBRRS 2012, 2570 = BGHZ 193, 159 und vom 15.07.2016 - V ZR 168/15, IBRRS 2016, 3113 = BGHZ 211, 216).

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IBRRS 2023, 2022
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
Nachholung der Glaubhaftmachung: Zwei Tage sind nicht mehr unverzüglich!

BGH, Beschluss vom 21.06.2023 - V ZB 15/22

1. Das Vertrauen auf eine Fristverlängerung kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann rechtfertigen, wenn der Fristverlängerungsantrag die erforderliche Form wahrt. Ob ein nach dem 01.01.2022 eingegangener Fristverlängerungsantrag formgerecht ist, richtet sich nach § 130d ZPO.*)

2. Unverzüglich ist die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Übermittlung eines elektronischen Dokuments nur, wenn sie zeitlich unmittelbar erfolgt. Hierbei hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, innerhalb welcher Zeitspanne die Glaubhaftmachung zu erfolgen hat. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls kann auch die Nachholung der Glaubhaftmachung vor Ablauf einer Woche nicht mehr unverzüglich sein (hier: Nachholung nach zwei Tagen).*)

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IBRRS 2023, 1984
RechtsanwälteRechtsanwälte
LG Berlin unbelehrbar: Inkassodienstleistungen für Mieter immer noch zulässig

BGH, Urteil vom 24.05.2023 - VIII ZR 373/21

Zur Wirksamkeit der Bevollmächtigung eines registrierten Inkassodienstleisters für die Erhebung einer Rüge gem. § 556g Abs. 2 BGB a.F. im Zusammenhang mit der Geltendmachung und Abtretung von Ansprüchen des Mieters aus der sog. Mietpreisbremse (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG a.F. gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr).*)

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IBRRS 2023, 1963
RechtsanwälteRechtsanwälte
Aufnahme eines ehemaligen ausländischen Rechtsanwalts in die RAK?

BGH, Urteil vom 22.05.2023 - AnwZ (Brfg) 23/22

Zum Anspruch auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gem. § 207 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 206 Abs. 1 BRAO im Falle eines ehemaligen ausländischen Rechtsanwalts (hier: Avukat nach türkischem Recht).*)

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IBRRS 2023, 1956
NotareNotare
Prüfung des Rechts eines Dritten auf Erteilung einer Ausfertigung

BGH, Beschluss vom 24.05.2023 - V ZB 22/22

1. Haben die nach § 51 Abs. 1 BeurkG Berechtigten gegenüber dem Notar eine andere Bestimmung hinsichtlich der Erteilung von Ausfertigungen getroffen, ergeben sich Inhalt und Umfang der Amtspflichten des Notars bei der Prüfung des Rechts eines Dritten auf Erteilung einer Ausfertigung aus dieser Weisung.*)

2. Kann der Bevollmächtigte nach der Weisung des Vollmachtgebers eine weitere Ausfertigung der Vollmachtsurkunde verlangen, sofern er glaubhaft versichert, dass die Ausfertigung abhandengekommen und die Vollmacht nicht widerrufen worden ist, darf der Notar die Erteilung einer weiteren Ausfertigung verweigern, wenn er Kenntnis von einem Vollmachtswiderruf erhält. Anders ist es, wenn der Widerruf der Vollmacht ohne jeden vernünftigen Zweifel, also evident unwirksam ist.*)

3. Der Widerruf einer General- und Vorsorgevollmacht durch den Betreuer des Vollmachtgebers ist für den Notar in dem Verfahren auf Erteilung einer Ausfertigung der Vollmachtsurkunde auf Verlangen des darin genannten Bevollmächtigten regelmäßig auch dann nicht evident unwirksam, wenn versichert wird, dass der Aufgabenkreis des Betreuers den Widerruf nicht umfasst.*)

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IBRRS 2023, 0889
ProzessualesProzessuales
Vollstreckungsschutzantrag kann nur ein beim BGH zugelassener Rechtsanwalt stellen

BGH, Beschluss vom 31.01.2023 - VIII ZA 27/22

1. Einen Vollstreckungsschutzantrag beim BGH kann nur ein dort zugelassener Rechtsanwalt stellen, dies gilt auch, wenn der Antragsteller Prozesskostenhilfe begehrt.

2. Ein Vollstreckungsschutzantrag nach § 719 Abs. 2 ZPO hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn der Antragsteller in der Instanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn das Berufungsgericht fälschlich die Voraussetzungen des § 713 ZPO angenommen hat und eine Abwendungsbefugnis nicht angeordnet hat.

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IBRRS 2023, 1663
RechtsanwälteRechtsanwälte
Legal Tech im Mietrecht: Der Bestellbutton als letzte Verhinderungsoption

LG Berlin, Beschluss vom 02.06.2022 - 67 S 259/21

Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung des Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 Richtlinie 2011/83/EU (hier: Anforderungen an Beschriftung eines Internet-Bestellbuttons in Fällen, in denen der Verbraucher aufgrund eines auf elektronischem Wege angebahnten Vertragsschlusses nicht unbedingt, sondern nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - etwa ausschließlich im späteren Erfolgsfall einer beauftragten Rechtsverfolgung oder im Fall der späteren Versendung einer Mahnung an einen Dritten - zur Zahlung verpflichtet ist).*)

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IBRRS 2023, 1513
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
Sorgfaltspflichten beim beA-Versand

BGH, Beschluss vom 18.04.2023 - VI ZB 36/22

Zur Frage, wann ein Rechtsanwalt von einer erfolgreichen Übermittlung eines Schriftsatzes mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) an das Gericht ausgehen darf.*)




IBRRS 2023, 1413
NotareNotare
Geschäftswert bei notarieller Beurkundung güterrechtlicher Vereinbarungen?

BGH, Beschluss vom 19.04.2023 - XII ZB 234/22

Zum Geschäftswert bei der notariellen Beurkundung von güterrechtlichen Vereinbarungen.*)

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IBRRS 2023, 1373
NotareNotare
Beihilfe zur Insolvenzverschleppung durch beurkundenden Notar

LG Lübeck, Beschluss vom 27.03.2023 - 6 Qs 33/22

1. Die Beurkundung durch einen Notar stellt eine berufstypische Handlung dar, was ihrer Qualifizierung als objektive Beihilfehandlung nicht entgegensteht. Die Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile auf einen Dritten, wiederholte Wechsel in der Person des Geschäftsführers und Sitzverlegungen sind auf die Vorbereitung einer "Firmenbestattung" hindeutende Indizien, die durch die Beurkundung ermöglicht werden. Die Beurkundung eines Geschäftsanteilskaufvertrags über u. a. die Abtretung von Gesellschaftsanteilen fördert eine zu begehende Insolvenzverschleppung, da ohne die Beurkundung kein faktischer Geschäftsführer bestellt werden kann.

2. Die Kenntnis des beurkundenden Notars von der Vorbereitung einer "Firmenbestattung" der Gesellschaft begründet den hinreichenden Verdacht, dass dieser Kenntnis von einer bevorstehenden Insolvenzverschleppung hatte, da in diesem Rahmen die Begehung von Straftaten gem. § 15a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1 InsO vorhersehbar ist. Das Hilfeleisten zu einer vorbereitenden Handlung ist ausreichend; der Notar muss keine bestimmte Vorstellung von den Einzelheiten der zu begehenden Insolvenzverschleppung haben.

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IBRRS 2023, 1357
RechtsanwälteRechtsanwälte
Technische Störung bei beA: Unverzüglichkeit der Glaubhaftmachung

BGH, Beschluss vom 26.01.2023 - V ZB 11/22

1. Zur Unverzüglichkeit der Glaubhaftmachung bei vorübergehender technischer Unmöglichkeit der Übermittlung eines elektronischen Dokuments.*)

2. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verspäteter Glaubhaftmachung gem. § 130d Satz 2 und 3 ZPO.*)

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IBRRS 2023, 1057
WohnungseigentumWohnungseigentum
Streitwert bei Totalanfechtung eines Beschlusses nach § 28 WEG

LG Dresden, Beschluss vom 21.11.2022 - 2 T 441/22

(ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2023, 1048
RechtsanwälteRechtsanwälte
Maßgeblicher Gebührenwert bei unbeschränkt eingelegtem Rechtsmittel

BGH, Beschluss vom 22.02.2023 - V ZR 70/21

1. Wird ein Anwalt mit der Überprüfung der Erfolgsaussichten eines unbeschränkt eingelegten Rechtsmittels beauftragt, so ist der volle Gegenstandswert für seine Gebühren maßgeblich.

2. Dies gilt auch dann, wenn als Ergebnis seiner Prüfung der Rechtsbehelf nur eingeschränkt weiterverfolgt wird.

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IBRRS 2022, 2513
RechtsanwälteRechtsanwälte
Fristen erst in den Kalender, dann in die Handakte eintragen!

BGH, Beschluss vom 29.06.2022 - XII ZB 9/22

1. Überträgt ein Rechtsanwalt die Notierung von Fristen einer Bürokraft, muss er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Hierzu gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19.02.2020 - XII ZB 458/1, IBRRS 2020, 0985 = FamRZ 2020, 936 = BeckRS 2020, 5026).*)

2. Werden einem Rechtsanwalt die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung vorgelegt, hat er den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen eigenverantwortlich zu prüfen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19.02.2020 - XII ZB 458/19, IBRRS 2020, 0985 = FamRZ 2020, 936 = BeckRS 2020, 5026).*)

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IBRRS 2023, 0982
RechtsanwälteRechtsanwälte
Anwalt muss Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist selbst prüfen!

BGH, Beschluss vom 01.03.2023 - XII ZB 483/21

1. Werden einem Rechtsanwalt die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt, hat er den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen eigenverantwortlich zu prüfen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29.06.2022 - XII ZB 9/22, IBRRS 2022, 2513 = FamRZ 2022, 1633).*)

2. Dies gilt unabhängig davon, ob die Handakten des Rechtsanwalts in herkömmlicher Form als Papierakten oder - wie hier - als elektronische Akten geführt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 09.07.2014 - XII ZB 709/13, IBRRS 2014, 2153 = FamRZ 2014, 1624).*)

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IBRRS 2023, 0896
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
Wer Fachanwalt ist und es bleiben will, muss sich gegebenenfalls online fortbilden!

AGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2022 - 1 AGH 8/21

1. Die Befugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung kann widerrufen werden, wenn der Fortbildungsnachweis nicht geführt wird. Ist die Teilnahme an einem Online-Seminar möglich gewesen, kann der Ausfall von Präsenzveranstaltungen im jeweiligen Fachgebiet aufgrund der Corona-Pandemie die Säumnis nicht entschuldigen.

2. Fehlende Kenntnisse zur Handhabung eines Online-Seminars gelten nicht als Entschuldigungsgrund.

3. Ob Anwältinnen und Anwälte ihrer Fortbildungspflicht genügt haben, steht erst nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres fest. Ist ein Jahr ohne Fortbildung verstrichen, können sie sich in diesem Jahr nicht mehr fortbilden. Die Nachholung versäumter Fortbildungsstunden im Folgejahr ist nicht möglich.

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IBRRS 2023, 0819
WohnungseigentumWohnungseigentum
Stimmrechtsausschluss eines faktischen Geschäftsführers?

LG München I, Beschluss vom 15.11.2022 - 36 S 5288/22 WEG

1. Voraussetzung für eine Interessenkollision ist, dass der Rechtsanwalt eine andere Partei in derselben Rechtssache schon einmal in entgegengesetztem Interesse beraten oder vertreten hat bzw. sie weiterhin berät oder vertritt.

2. Vertritt der Rechtsanwalt immer nur die Wohnungseigentümergemeinschaft, liegt keine Interessenkollision vor. Allein die Tatsache, dass in einer Eigentümergemeinschaft die Interessenlagen häufig - wenn nicht gar typisch - unterschiedlich gelagert sind, führt nicht zu einer Interessenkollision.

3. Die maßgeblichen Anknüpfungskriterien für die Frage des Eingreifens eines Stimmverbots sind formal zu bestimmen.

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IBRRS 2023, 0811
RechtsanwälteRechtsanwälte
beA des Unterzeichners muss verwendet werden

BGH, Beschluss vom 24.01.2023 - 6 StR 466/22

1. Bei einer Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach (§ 32a Abs. 3 Var. 2 StPO i.V.m. § 31a BRAO) muss das Dokument über das Postfach desjenigen Verteidigers oder Rechtsanwalts übertragen werden, dessen Name als Signatur in der Schrift als verantwortende Person aufgeführt ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der beigeordnete Verteidiger das Dokument "einfach" signiert, jedoch nicht selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg einreicht. Erfolgt die Übermittlung nach § 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO gleichsam durch einen Boten, wird die Authentizität des elektronischen Dokuments nicht gewährleistet.

2. Die Form wird auch nicht dadurch gewahrt, dass das elektronische Dokument von einem anderen Rechtsanwalt ebenfalls "einfach" signiert und übermittelt wird, wenn dieser weeder als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers nach § 53 Abs. 2 Satz 1 BRAO tätig geworden noch vom Angeklagten selbst bevollmächtigt worden ist. Eine etwaig erteilte Untervollmacht wäre unwirksam.

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IBRRS 2023, 0758
NotareNotare
Folgen eines Verstoßes gegen die Pflicht zur elektronischen Einreichung beim Grundbuchamt?

OLG Schleswig, Beschluss vom 01.03.2023 - 2 Wx 10/23

1. Gemäß § 135 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GBO i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 ERVV-SH ist der Notar verpflichtet, soweit technisch möglich, Dokumente in durchsuchbarer Form im Dateiformat PDF zu übermitteln. Es handelt sich um eine Verpflichtung, die der Notar verbindlich einzuhalten hat.*)

2. Die Nichteinhaltung des § 135 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GBO i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 ERVV SH führt jedoch nicht dazu, dass die Einreichung unwirksam ist, § 135 Abs. 1 Satz 3 GBO. Der Verstoß wirkt sich auf das Verfahren beim Grundbuchamt nicht aus, was der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit dient und die Beteiligten vor ansonsten drohenden erheblichen Risiken schützt.*)

3. Gelten der Antrag und die eingereichten Dokumente wegen § 135 Abs. 1 Satz 3 GBO als wirksam eingegangen, fehlt es (insoweit) an einem Eintragungshindernis, § 18 Abs. 1 GBO. Deshalb kann das Grundbuchamt - trotz eines Verstoßes gegen § 135 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GBO i.V.m. § 3 ERVV SH - weder eine Zwischenverfügung noch eine Zurückweisung erlassen.*)

4. Die Einhaltung der Pflicht zur Einreichung von Dokumenten nach § 135 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GBO i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 ERVV-SH kann jedoch durch die Dienstaufsicht durchgesetzt werden. Die Dienstaufsicht hat insbesondere bei einem wiederholten bzw. ständigen Verstoß ein disziplinarisches Einschreiten zu überprüfen.*)

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IBRRS 2023, 0676
NotareNotare
Wie wird Geschäftswert der notariellen Beurkundung eines Treuhänderwechsels bestimmt?

BGH, Beschluss vom 26.01.2023 - III ZB 9/22

1. Zur Bestimmung des Geschäftswerts der notariellen Beurkundung eines Treuhänderwechsels.*)

2. Das Verschlechterungsverbot in Notarkostensachen steht einer Erhöhung der Wertansätze nicht schlechthin entgegen.*)

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IBRRS 2023, 0503
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Außergerichtlicher Vergleich: Vereinbarung einer auflösenden Bedingung

OLG Frankfurt, Urteil vom 21.10.2022 - 19 U 39/22

(ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2023, 0493
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
Erkrankung ist keine technische Störung!

BGH, Beschluss vom 25.01.2023 - IV ZB 7/22

Technische Gründe i.S.v. § 130d Satz 2 ZPO liegen nur bei einer Störung der für die Übermittlung erforderlichen technischen Einrichtungen vor, nicht dagegen bei in der Person des Einreichers liegenden Gründen (hier: Erkrankung).*)

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IBRRS 2023, 0492
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
Was für das Fax gilt, gilt auch für das beA!

BGH, Beschluss vom 11.01.2023 - IV ZB 23/21

1. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax.*)

2. Unerlässlich ist die Überprüfung des Versandvorgangs. Dies erfordert die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt worden ist.*)

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IBRRS 2023, 0013
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Indexmieterhöhung bei Verstoß gegen Mietpreisbremse

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 02.11.2022 - 123 C 77/22

1. Der Berliner Mietspiegel 2019 kann jedenfalls als einfacher Mietspiegel zur Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen werden.

2. Die §§ 556d bis 556g BGB sind nur auf die Ausgangsmiete einer Indexmietvereinbarung anzuwenden.

3. Auch bei einem Verstoß gegen die Mietpreisbremse ist eine später erklärte Indexmieterhöhung wirksam.

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IBRRS 2023, 0270
WohnungseigentumWohnungseigentum
Streitwertbestimmung bei Beschlüssen

LG München I, Beschluss vom 19.09.2022 - 36 T 6052/22

(ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2023, 0127
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
Mandant ist Verbraucher: Vorsicht bei der Vereinbarung eines Stundenhonorars!

EuGH, Urteil vom 12.01.2023 - Rs. C-395/21

1. Art. 4 Abs. 2 Richtlinie 93/13/EWG ist dahin auszulegen, dass eine Klausel eines zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, nach der sich die Vergütung Letzterer nach dem Zeitaufwand richtet, unter diese Bestimmung fällt.

2. Art. 4 Abs. 2 Richtlinie 93/13/EWG ist dahin auszulegen, dass eine Klausel eines zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, nach der sich die Vergütung Letzterer nach dem Zeitaufwand richtet, nicht dem Erfordernis gemäß dieser Bestimmung genügt, dass die Klausel klar und verständlich abgefasst sein muss, wenn dem Verbraucher vor Vertragsabschluss nicht die Informationen erteilt worden sind, die ihn in die Lage versetzt hätten, seine Entscheidung mit Bedacht und in voller Kenntnis der wirtschaftlichen Folgen des Vertragsabschlusses zu treffen.

3. Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 93/13/EWG ist dahin auszulegen, dass eine Klausel eines zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, nach der sich die Vergütung Letzterer nach dem Zeitaufwand richtet und die daher den Hauptgegenstand des Vertrags betrifft, nicht bereits deshalb, weil sie dem Transparenzerfordernis gem. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie in der geänderten Fassung nicht entspricht, als missbräuchlich anzusehen ist, es sei denn, der Mitgliedstaat, dessen innerstaatliches Recht auf den betreffenden Vertrag anwendbar ist, hat dies gem. Art. 8 der Richtlinie in der geänderten Fassung ausdrücklich vorgesehen.

4. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 93/13/EWG sind dahin auszulegen, dass sie in Fällen, in denen ein zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossener Vertrag über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach der Aufhebung einer für missbräuchlich erklärten Klausel, nach der sich die Vergütung für die betreffenden Dienstleistungen nach dem Zeitaufwand richtet, nicht fortbestehen kann und in denen die Dienstleistungen bereits erbracht sind, nicht dem entgegenstehen, dass das nationale Gericht, auch dann, wenn dies dazu führt, dass der Gewerbetreibende für seine Dienstleistungen überhaupt keine Vergütung erhält, die Lage wiederherstellt, in der sich der Verbraucher ohne die Klausel befunden hätte. Hätte die Nichtigerklärung des Vertrags insgesamt für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen - was das vorlegende Gericht zu prüfen haben wird -, stehen die genannten Vorschriften nicht dem entgegen, dass das nationale Gericht der Nichtigkeit der Klausel abhilft, indem es sie durch eine dispositive oder im Fall einer entsprechenden Vereinbarung der Vertragsparteien anwendbare Vorschrift des innerstaatlichen Rechts ersetzt. Hingegen stehen die genannten Vorschriften dem entgegen, dass das nationale Gericht die für nichtig erklärte missbräuchliche Klausel ersetzt, indem es selbst bestimmt, welche Vergütung für die betreffenden Dienstleistungen angemessen ist.

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IBRRS 2023, 0112
ProzessualesProzessuales
"Vorübergehende technische Unmöglichkeit" ist mit Ersatzeinreichung glaubhaft zu machen!

BGH, Beschluss vom 17.11.2022 - IX ZB 17/22

Ist es dem Rechtsanwalt bereits im Zeitpunkt der Ersatzeinreichung eines Schriftsatzes möglich, die vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung des Dokuments darzulegen und glaubhaft zu machen, hat dies mit der Ersatzeinreichung zu erfolgen; in diesem Fall genügt es nicht, wenn der Rechtsanwalt die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung nachträglich darlegt und glaubhaft macht.*)

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IBRRS 2023, 0070
RechtsanwälteRechtsanwälte
Pflichten hinsichtlich der Kontrolle der Rechtsmittelbegründungsfrist

BGH, Beschluss vom 22.11.2022 - VIII ZB 2/22

Zu den Pflichten eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Kontrolle der Rechtsmittelbegründungsfrist bei Ablauf der für diese notierten Vorfrist.*)

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IBRRS 2023, 0069
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
Nur verantwortender Anwalt kann unterzeichnen

BGH, Beschluss vom 06.12.2022 - VIII ZA 12/22

Wird ein bestimmender, grundsätzlich von einem zur Vertretung berechtigten Rechtsanwalt eigenhändig zu unterzeichnender Schriftsatz - hier Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO) - von dem den Schriftsatz verfassenden Rechtsanwalt nicht unterzeichnet und vom unterzeichnenden Rechtsanwalt nicht verantwortet, fehlt es an einer wirksamen Unterschrift (im Anschluss an BGH, Urteil vom 19.10.1988 - IVb ZR 5/88, NJW 1989, 394 unter II 1; Beschlüsse vom 23.06.2005 - V ZB 45/04, IBRRS 2005, 3643 = NJW 2005, 2709 unter III 2 a; vom 14.03.2017 - VI ZB 34/16, Rz. 7 ff., IBRRS 2017, 1551 = NJW-RR 2017, 686).*)

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IBRRS 2023, 0046
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Muss anwaltlicher Insolvenzverwalter beA nutzen?

BGH, Beschluss vom 24.11.2022 - IX ZB 11/22

Ein anwaltlicher Insolvenzverwalter ist jedenfalls dann zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht verpflichtet, wenn er Rechtsmittel im Insolvenzverfahren einlegt.*)

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Online seit 2022

IBRRS 2022, 3585
RechtsanwälteRechtsanwälte
Anwalt muss Vorkehrungen gegen unvorhergesehen Ausfall treffen!

BGH, Beschluss vom 19.10.2022 - XII ZB 113/21

1. Werden einem Rechtsanwalt die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung vorgelegt, hat er den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen eigenverantwortlich zu prüfen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19.02.2020 - XII ZB 458/19, IBRRS 2020, 0985 = FamRZ 2020, 936).*)

2. Ein Rechtsanwalt muss allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 31.07.2019 - XII ZB 36/19, IBRRS 2019, 2762 = FamRZ 2019, 1800).*)

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IBRRS 2022, 3289
RechtsanwälteRechtsanwälte
Wiederwahl in den RAK-Vorstand trotz Amtsniederlegung?

BGH, Urteil vom 12.09.2022 - AnwZ (Brfg) 41/21

1. Ein durch Amtsniederlegung nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 BRAO als Mitglied des Vorstands ausgeschiedener Rechtsanwalt kann nicht im Wege der Nachwahl gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 BRAO für den von ihm niedergelegten Sitz im Vorstand wiedergewählt werden.*)

2. Das Ausscheiden eines Rechtsanwalts als Mitglied des Vorstands durch Amtsniederlegung nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 BRAO steht seiner (erneuten) Wahl in den Vorstand im Rahmen turnusgemäßer Neuwahlen nach § 68 Abs. 1 BRAO auch dann nicht entgegen, wenn der Rest der Amtszeit des von ihm niedergelegten Mandats noch nicht abgelaufen ist.*)

3. § 68 Abs. 4 BRAO ist auf den Fall der gleichzeitigen Durchführung einer Nach- mit einer turnusmäßigen Neuwahl entsprechend anwendbar.*)

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IBRRS 2022, 3153
WohnungseigentumWohnungseigentum
Kostenentscheidung nach Erledigterklärung

AG Hamburg-St.Georg, Beschluss vom 05.08.2021 - 980b C 6/21 WEG

(ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2022, 3059
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
"beA"-Übermittlung muss vollständig sein

BGH, Beschluss vom 20.09.2022 - XI ZB 14/22

Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes (hier: Berufungsbegründung) über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erfordert die Kontrolle, ob sich die erhaltene automatisierte Eingangsbestätigung gem. § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO auf die Datei mit dem betreffenden Schriftsatz bezieht.*)

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IBRRS 2022, 2463
RechtsanwälteRechtsanwälte
Auch unter Anwälten gibt es schwarze Schafe

LG Berlin, Urteil vom 08.08.2022 - 83 O 9/22

1. Der Abschluss von Mietverträgen Namens und in Vollmacht des Vermieters durch einen Rechtsanwalt mit seiner eigenen Ehefrau verstößt fundamental gegen die Grundsätze des anwaltlichen Berufsrechts des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege und verstößt damit letztlich auch gegen die guten Sitten gem. § 138 BGB.

2. Eine Einwilligung in die Sittenwidrigkeit verhilft dem sittenwidrigen Vertrag nicht zu dessen Wirksamkeit.

3. Lässt sich der vom Vermieter beauftragte Anwalt Schmiergelder von den Mietern für eine Vertragsverlängerung oder eine Nichterhöhung der Miete zahlen, verstoßen diese Vereinbarungen gegen die guten Sitten und sind gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

4. Solche Schmiergeldzahlungen muss der Anwalt nach § 826 BGB an den Vermieter auszahlen.

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