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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2013 - 5 U 135/12
1. Grundsätzlich kann jeder Werkvertrag aus wichtigem Grund gekündigt werden. Eine fristlose Kündigung ist aber nur dann berechtigt, wenn das Vertrauensverhältnis schuldhaft verletzt worden ist, so dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zumutbar ist.
2. Allein das Versäumen eines Termins berechtigt den Auftraggeber nicht zwingend zur Kündigung aus wichtigem Grund, wenn keine Gelegenheit zur Nachholung gewährt worden ist.
3. Die außerordentliche Kündigung eines Werkvertrags kann in eine freie Kündigung umgedeutet werden, wenn der Auftraggeber das Vertragsverhältnis in jedem Fall beenden wollte. In diesem Fall hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung der erbrachten Leistungen sowie Anspruch auf Vergütung der nicht erbrachten Leistungen abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs.
4. Die Möglichkeit einer freien Kündigung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Vertrag während der vereinbarten Laufzeit nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann.
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