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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.05.2013 - 1 A 11021/12
1. Liegt ein Grundstück in einer Gemengelage, weil sich die maßgebliche nähere Umgebung keinem der Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung eindeutig zuordnen lässt, ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen.
2. Eine Baugenehmigung ist als nachbarrechtswidrig anzusehen, wenn Bauschein und genehmigte Unterlagen hinsichtlich nachbarschutzrelevanter Nutzungen unbestimmt sind und infolgedessen bei der Ausübung der durch die Baugenehmigung zugelassenen baulichen Nutzung eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist.
3. Soweit Dritte von einem Verwaltungsakt betroffen werden, muss dieser auch ihnen gegenüber bestimmt sein. Sie werden durch dessen Unbestimmtheit jedoch nur dann in ihren Rechten verletzt, wenn sich diese gerade auf die Merkmale eines Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um die Verletzung solcher Rechtsvorschriften auszuschließen, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind.
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