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IBRRS 2016, 0750
Mit Beitrag
Öffentliches Baurecht
Nachbarschutz auch außerhalb des Baugebiets!
VG Karlsruhe, Beschluss vom 11.03.2016 - 11 K 494/16
1. § 246 Abs. 14 BauGB ist eine Ermessensvorschrift.
2. Auch ein außerhalb des Baugebiets ansässiger Nachbar kann einen Anspruch auf Gebietsbewahrung haben, wenn der Plangeber bei der Planaufstellung den Zweck verfolgt hat, die Grundstücke hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft zu verbinden und die beiden Baugebiete einheitlich einer gebietsverträglichen Gestaltung zu unterwerfen.
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