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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Hamm, Beschluss vom 07.04.2015 - 1 W 1/15
1. Die Äußerung des gerichtlich bestellten Sachverständigen, dass er bestimmte Konstruktionen als nicht schadenfrei herstellbar ansehe und grundsätzlich einen Planungsfehler annehme, obwohl es andere Fachmeinungen gäbe, begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit.
2. Die Äußerung des gerichtlich bestellten Sachverständigen, er kenne den Inhalt der Gutachten eines bestimmten Privatsachverständigen und er brauche "da nicht einmal hineinzuschauen" begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn aus dem Sachverhalt gleichzeitig ersichtlich ist, dass er gleichwohl beabsichtigt, sich mit dem konkreten Privatgutachten auseinander zu setzen.
3. Anhaltspunkte für eine mangelhafte Unparteilichkeit gehen grundsätzlich nicht aus dem Vorwurf mangelnder Sorgfalt, mangelnder Sachkunde oder unzureichender Tatsachenermittlung hervor.
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