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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.04.2015 - 2 M 12/15
1. War ein Vorbescheid bei der Erteilung der Baugenehmigung dem Dritten gegenüber noch nicht bestandskräftig, so kann er die Baugenehmigung uneingeschränkt anfechten. Das weitere Schicksal des Vorbescheids ist dann wegen der Zweitregelung des Inhalts in der Baugenehmigung für die Rechtsstellung des Dritten ohne Bedeutung. Gleiches gilt, wenn die Baugenehmigungsbehörde die denkmalrechtliche Zulässigkeit nicht in einem Vorbescheid nach § 74 BauO-SA, sondern in vorausgegangenen denkmalrechtlichen Genehmigungen nach § 14 DSchG-SA festgestellt hat.*)
2. Ein Eingriff in ein Kulturdenkmal im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 DSchG-SA kann auch dann vorliegen, wenn die Umgebung eines Baudenkmals verändert wird (vgl. Beschluss des Senats vom 05.03.2014 - 2 M 164/13 -, BauR 2015, 641 [642] = NVwZ-RR 2014, 678).*)
3. Die vollständige Freihaltung von Flächen vor (Wohn-)Bebauung aus Gründen des Denkmalschutzes im beplanten oder unbeplanten Innenbereich ist auch mit Blick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG nicht ausgeschlossen.*)
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