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IBRRS 2016, 0191
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architektenvertrag gerät in Vergessenheit: Honoraranspruch nach 15 Jahren verwirkt?

OLG München, Urteil vom 24.03.2015 - 9 U 3489/14 Bau

1. Auch Honoraransprüche aufgrund einer freien Kündigung (§ 649 Satz 2 BGB) muss der Architekt nach § 8 Abs. 1 HOAI 1996 abrechnen. Sie werden daher erst mit Übergabe der Schlussrechnung fällig.

2. Wird die Leistungserbringung einvernehmlich zurückgestellt und gerät der Architektenvertrag sodann beidseits in Vergessenheit, hat der Architekt seine Honoraransprüche allein durch schlichtes Stillschweigen auch nach 15 Jahren noch nicht verwirkt.

3. Eine Regelung in den Vertragsbestimmungen des Auftraggebers, wonach die Höhe des Architektenhonorars bei freier Kündigung auf 60% beschränkt wird, ist als eine Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam.

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