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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG München, Urteil vom 24.04.2013 - 13 U 1800/12 Bau
1. Weist die Werkleistung Mängel auf und bietet der Unternehmer geeignete Mängelbeseitigungsmaßnahmen an, muss der Besteller dem Unternehmer die Durchführung dieser Mängelbeseitigungsarbeiten gestatten.
2. Der Unternehmer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, soweit dies einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Das ist der Fall, wenn der Erfolg der Mangelbeseitigung in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür gemachten Geldaufwands steht. Wird eine Halle, in der schwere Maschinen abgestellt werden, um 18 cm zu kurz ausgeführt, muss der Unternehmer die Beseitigung des Mangels durch Abriss und Neuherstellung der Halle nicht anbieten.
3. Auch nach einer Kündigung ist die Abnahme grundsätzlich Voraussetzung für die Fälligkeit der Werklohnforderung. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Besteller grundlos und endgültig erforderliche Mitwirkungshandlungen verweigert.
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