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IBRRS 2016, 0646
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SchiedswesenSchiedswesen
Schiedsverfahren „einfach zu komplex“: Schiedsrichteramt beendet?

OLG München, Beschluss vom 25.02.2015 - 34 SchH 21/13

1. Die Beendigung des Schiedsrichteramts ist dann gerichtlich auszusprechen, wenn der Schiedsrichter entweder rechtlich oder tatsächlich außer Stande ist, seine Aufgaben zu erfüllen, oder er aus anderen Gründen seinen Aufgaben in angemessener Frist nicht nachkommt.

2. Schiedsrichterliche Äußerungen dahingehend, dass das Verfahren nicht justiziabel oder "einfach zu komplex" sei, erlauben nicht den Schluss, die Schiedsrichter seien zu einer justiz-förmigen Entscheidung über die anstehenden rechtlichen und tatsächlichen Fragen der Streitsache außerstande.

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