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92 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2024, 0761
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann fügt sich ein Vorhaben in eine uneinheitliche Umgebung ein?

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.02.2024 - 2 M 148/23

1. Ergibt die nähere Umgebung eines Vorhabens hinsichtlich der vorgefundenen Bauweise ein uneinheitliches Bild, das mangels einer erkennbaren Ordnung weder eine Einordnung als offene oder geschlossene Bauweise noch als eine abweichende Bauweise i.S.d. § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO zulässt, hält sich sowohl ein Gebäude mit als auch ein Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand innerhalb des durch das Vorhandene geprägten Rahmens und fügt sich damit - vorbehaltlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gebot der Rücksichtnahme - i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich seiner Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung ein.*)

2. Zur Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme wegen erdrückender Wirkung oder Verschattung des Nachbargrundstücks durch ein Vorhaben (hier verneint).*)

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IBRRS 2024, 0701
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Doppelhauseigenschaft wird aufgelöst: Baubehörde muss einschreiten!

VGH Bayern, Beschluss vom 06.02.2024 - 2 CE 24.32

1. Die Doppelhaus-Festsetzung bzw. die Ausführung als Doppelhaus in der offenen Bauweise kann nachbarschützend sein mit der Folge, dass eine einseitige Aufhebung des Doppelhauses zu einer Verletzung drittschützender Normen führen kann.

2. Zum Begriff des Doppelhauses i.S.d. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO.

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IBRRS 2024, 0605
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Gebot des Einfügens zwingt nicht zur Uniformität!

VGH Hessen, Beschluss vom 17.01.2024 - 5 B 998/23

1. Die Formulierung § 6 Abs. 11 Nr. 2 HBO: Die Abs. 1 bis 10 gelten nicht, wenn nach der umgebenden Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB abweichende Gebäudeabstände zulässig sind, erfordert nicht, dass eine das Gebiet tatsächlich nachhaltig kennzeichnende prägende und verfestigte Abstandsflächensituation vorhanden sein müsste, um das Bedürfnis nach einem Mindestabstand zwischen Gebäuden entfallen lassen zu können.*)

2. Erforderlich ist das Einfügen in den Bestand, womit das Einfügen i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB gerade hinsichtlich der abweichenden Gebäudeabstände gemeint ist. Dabei geht es weniger um Einheitlichkeit als um Harmonie; das Gebot des Einfügens zwingt nicht zur Uniformität.*)

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IBRRS 2023, 3434
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nachbarschutz: Lebensmitteldiscountmarkt

VG Münster, Urteil vom 14.11.2023 - 2 K 2959/20

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2023, 3267
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Luftraum des Nachbargrundstücks ist tabu!

OVG Niedersachsen, Urteil vom 07.09.2023 - 1 LB 3/23

1. Eine bauliche Anlage ist auch dann i.S.v. § 4 Abs. 4 Satz 1 NBauO auf mehreren Baugrundstücken gelegen, wenn sie mit dem Gebäude auf dem Baugrundstück konstruktiv verbunden ist, sich ansonsten aber vollständig im Luftraum über dem Nachbargrundstück befindet (Fortführung der Senatsrspr.).*)

2. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 63 Abs. 1 NBauO) ablehnen, wenn das Bauvorhaben in einer Weise gegen gem. § 63 Abs. 1 Satz 3 NBauO nicht zu prüfende baurechtliche Bestimmungen verstößt, die ein bauaufsichtliches Einschreiten nach sich ziehen würden, sich das rechtliche Hindernis den vorliegenden Informationen ohne weitere Ermittlungen hinreichend sicher entnehmen und nach Lage der Dinge nicht ausräumen lässt.*)

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IBRRS 2023, 1561
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nachbarbeeinträchtigung trotz Abstandsflächenunterschreitung?

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.05.2023 - 3 S 266/23

Eine Doppelhausbebauung kann zwar eine rechtliche Sondersituation darstellen, die eine Beeinträchtigung nachbarlicher Belange trotz einer Unterschreitung der gebotenen Abstandsflächen ausschließt und die Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO-BW rechtfertigt. Dies setzt jedoch voraus, dass der quantitative und qualitative Charakter als Doppelhaus, d. h. als einer verträglich und abgestimmt aneinandergebauten baulichen Einheit, gewahrt bleibt (Fortführung von VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.2009 - 3 S 569/09, ZfBR 2009, 805 [Ls.].*)

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IBRRS 2023, 2604
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Erheblich abweichende Bauausführung: Genehmigte Anlage formell illegal!

OVG Hamburg, Beschluss vom 09.05.2023 - 2 Bs 41/23

1. Eine genehmigungsbedürftige bauliche Anlage ist nicht nur dann formell illegal, wenn sie ohne die nach § 59 Abs. 1 Satz 1 HBauO erforderliche Baugenehmigung errichtet wird, sondern auch dann, wenn bei der Bauausführung so erheblich von den genehmigten Plänen abgewichen wird, dass nicht das genehmigte, sondern ein anderes Bauvorhaben, nämlich ein Aliud, erstellt wird.*)

2. Für die Beurteilung der Frage, wann ein Bauherr bei der Bauausführung so erheblich von der erteilten Genehmigung abweicht, dass er nicht das genehmigte, sondern ein anderes Bauvorhaben errichtet, kommt es darauf an, ob durch die Abweichung Belange, die bei der Baugenehmigung zu berücksichtigen waren, erneut oder andere Belange erstmals so erheblich berührt werden, dass sich die Zulässigkeitsfrage des Bauvorhabens neu stellt.*)

3. Bei der Zustimmungserklärung nach § 71 Abs. 2 HBauO) handelt es sich um eine gegenüber der Bauaufsichtsbehörde abzugebende empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Erklärung. Als solche wird sie entsprechend § 130 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 BGB nicht wirksam, wenn der Bauaufsichtsbehörde gleichzeitig ein Widerruf zugeht.*)

4. Steht das Grundstückseigentum mehreren Personen als Miteigentümern zu, erfordert § 71 Abs. 2 HBauO die Zustimmung eines jeden Mitberechtigten. Soll eine Zustimmungserklärung (auch) für einen anderen Miteigentümer abgegeben werden, muss dies in der Erklärung, die zudem der Schriftform bedarf, hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen.*)

5. Der Umstand, dass eine Dachterrasse formell und materiell illegal errichtet worden ist, begründet kein besonderes Vollzugsinteresse i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, weil gem. § 80 Abs. 1 VwGO das Aussetzungsinteresse grundsätzlich auch dann Vorrang genießt, wenn sich die Beseitigungsanordnung als rechtmäßig erweist.*)

6. Von einer Halbierung des Streitwerts in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist abzusehen, wenn die sofortige Vollziehung der Beseitigungsanordnung angesichts der hiermit verbundenen Substanzbeeinträchtigung der baulichen Anlage und der entstehenden Beseitigungskosten einer Vorwegnahme der Hauptsache zumindest nahe kommt.*)

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IBRRS 2023, 1102
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Abwehrrecht gegen Anbau an grenzständige Giebelwand mit Fenster?

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.04.2023 - 2 L 62/21

1. Zum Nachweis des Bestandsschutzes für ein Fenster in einer Grenzwand.*)

2. Zum Abwehrrecht des Nachbarn gegen einen Anbau an eine grenzständige Giebelwand mit Fenster.*)

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IBRRS 2023, 1565
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Standsicherheitsnachweis fehlt: Nachbaranspruch auf behördliches Einschreiten?

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.04.2023 - 8 S 3878/21

1. Allein ein fehlender Standsicherheitsnachweis für eine bauliche Anlage begründet noch keinen Anspruch des Nachbarn auf ein bauaufsichtliches Einschreiten.*)

2. Besteht wegen Zweifeln an der Standsicherheit einer baulichen Anlage ein Gefahrenverdacht, kann der betroffene Nachbar von der Baurechtsbehörde Gefahrerforschungsmaßnahmen verlangen.*)

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IBRRS 2023, 0682
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Abstandsflächenrechtliche Neubewertung wegen Nutzungsänderung?

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.02.2023 - 10 N 38/20

1. Bauliche und sonstige Anlagen sind unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind.

2. Für eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots genügt es nicht, wenn ein Vorhaben die Situation für den Nachbarn nachteilig verändert. Eine Rechtsverletzung ist erst dann anzunehmen, wenn der Nachbar in städtebaulich relevanten Belangen unzumutbar beeinträchtigt ist.

3. Auch eine bloße Nutzungsänderung ohne eine wesentliche Änderung der Bausubstanz eines Gebäudes kann eine abstandsflächenrechtliche Neubewertung erfordern, zumal die durch die abstandsrechtlichen Vorschriften geschützten Belange nicht nur die Belichtung, Belüftung und Besonnung sowie den Brandschutz umfassen, sondern sich auch auf den Wohnfrieden erstrecken.

4. Das setzt voraus, dass die Nutzungsänderung auf wenigstens einen durch die Abstandvorschriften geschützten Belang nachteiligere Auswirkungen als die bisherige Nutzung hat.

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IBRRS 2022, 2938
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Abstandsvorschriften dienen nicht dem Brandschutz!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.09.2022 - 1 LA 77/21

1. Die Genehmigung für einen grenzständigen Anbau an eine ebenfalls grenzständige Mauer auf dem Nachbargrundstück ist nicht allein deshalb rechtswidrig, weil diese Mauer mit Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde nicht als Brandwand errichtet wurde. Ein solcher Anbau muss seinerseits auch nur den für ihn geltenden Brandschutzvorschriften genügen.*)

2. Die Abstandsvorschriften dienen nicht dem Brandschutz.*)

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IBRRS 2022, 2742
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Prostitution in sog. Terminswohnungen stört in einem Mischgebiet nicht!

OVG Niedersachsen, Urteil vom 01.09.2022 - 1 LC 50/20

1. Die Ausübung der Prostitution in sog. Terminswohnungen kann in einem Mischgebiet als nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb nach dem Umständen des Einzelfalls zulässig sein (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 09.11.2021 - 4 C 5.20 -, IBRRS 2022, 0430).*)

2. Der Umstand, dass in Terminswohnungen im Unterschied zur klassischen Wohnungsprostitution ständig wechselnde Prostituierte tätig werden, birgt grundsätzlich ein erhebliches Störpotenzial, das allerdings durch kompensatorische Maßnahmen - hier Prostitutionsausübung in separatem Gebäude mit eigenen Zugängen zur Straße - gemindert werden kann.*)

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IBRRS 2022, 0912
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann darf die Bauaufsicht eine Wohnung betreten?

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.02.2022 - 8 A 10980/21

Zum Vorliegen einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung als Voraussetzung für das Betreten einer Wohnung im Rahmen der Bauaufsicht (hier verneint).*)

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IBRRS 2022, 0882
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Was ist eine "Außenwand"?

OVG Hamburg, Beschluss vom 08.10.2021 - 2 Bs 192/21

1. Prüfungsgegenstand der baunachbarrechtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle ist grundsätzlich das Vorhaben, wie es sich aus dem Regelungsgehalt der Baugenehmigung ergibt. Auf die Funktion einer Fläche bzw. eines Gebäudeteils, wie sie durch die Baugenehmigung bzw. Bauvorlagen formell ausgewiesen wird, ist ausnahmsweise dann nicht abzustellen, wenn aus dem weiteren Inhalt der Baugenehmigung bzw. Bauvorlagen oder aufgrund anderweitiger Anhaltspunkte belastbar ersichtlich ist, dass die formell ausgewiesene Funktion nach der Gesamtgestaltung des Vorhabens nicht möglich oder durch den Bauherrn in Wahrheit nicht beabsichtigt, sondern lediglich für Zwecke des Genehmigungsverfahrens vorgeschoben ist. Die auf dieser Grundlage bestehenden Anhaltspunkte müssen in der Gesamtschau von solcher Deutlichkeit sein, dass es gerechtfertigt erscheint, bei der Bestimmung des Prüfungsgegenstandes nicht auf den "formellen" Inhalt der Baugenehmigung bzw. Bauvorlagen abzustellen, sondern auf einen darüber hinausgehenden Inhalt.*)

2. Die Anforderungen an eine Außenwand i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 und 3 HBauO erfüllt typischerweise eine Wand, die bei objektiver Betrachtung von außen sichtbar ist, dadurch einen optischen Gebäudeabschluss gegenüber der Umgebung darstellt und einen Gebäudeinnenraum gegenüber dem Freien - der "Außenluft" - umschließt (so bereits OVG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2019 - 2 Bf 438/18, IBRRS 2019, 4044). Allerdings ist der Begriff der Außenwand i.S. dieser Vorschriften im Einklang mit den Schutzzwecken des Abstandsflächenrechts vorrangig unter Berücksichtigung der räumlichen Außenwirkung des zu qualifizierenden Bauteils auszulegen. Das Fehlen eines Außenluftabschlusses steht einer Qualifikation als Außenwand daher nicht entgegen, wenn das Gebäudeteil in einer Weise als optischer Gebäudeabschluss gegenüber der Umgebung in Erscheinung tritt, die es rechtfertigt und gebietet, bei der Berechnung der Abstandsfläche an dieses anzuknüpfen.*)

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IBRRS 2022, 2111
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Was sind „gemeinsame Bauteile“?

OVG Sachsen, Urteil vom 09.09.2021 - 1 A 566/17

1. Für das Vorliegen "gemeinsamer Bauteile" i. S. v. § 12 Abs. 2 stellt die Sächsische Bauordnung nicht auf die Eigentumsverhältnisse ab, sondern auf eine wertende Betrachtung baukonstruktiver und funktionaler Merkmale.*)

2. Zur Zulässigkeit der Zurückweisung eines Widerspruchs an die Ausgangsbehörde.*)

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IBRRS 2021, 2444
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Abgrenzung zwischen Mischgebiet und allgemeinem Wohngebiet?

OVG Bremen, Beschluss vom 20.07.2021 - 1 B 192/21

Zur Annahme eines faktischen Mischgebiets i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB und zu den Voraussetzungen des Gebietserhaltungsanspruchs.*)

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IBRRS 2021, 0624
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Baugrundstück wird abgegraben: Bezugspunkt für die Bestimmung der Wandhöhe?

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2020 - 8 S 702/19

Auch dann, wenn für die Errichtung einer Grenzgarage das Gelände auf dem Baugrundstück abgegraben wird, ist das durch die Abgrabung veränderte Geländeniveau nach § 5 Abs. 4 Satz 5 LBO-BW als unterer Bezugspunkt für die Bestimmung der Wandhöhe zugrunde zu legen.*)

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IBRRS 2020, 2454
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Auch auf illegale Bauten ist Rücksicht zu nehmen!

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.07.2020 - 2 M 41/20

1. Die Erheblichkeit von Geruchsimmissionen kann mit Hilfe einer Abstandsrechnung nach der VDI-Richtlinie 3894 Blatt 2 bestimmt werden.*)

2. Das Rücksichtnahmegebot kann auch zugunsten eines Nachbarn eingreifen, der sein eigenes Grundstück formell und materiell illegal nutzt (entgegen OVG Bremen, IBR 2018, 412, und OVG Mecklenburg-Vorpommern, IBR 2013, 567).

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IBRRS 2020, 2848
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Welche Bindungswirkung hat eine nachbarrechtliche Verzichtserklärung?

VGH Hessen, Beschluss vom 03.06.2020 - 3 B 2322/19

1. Bei der Ermittlung der Bindungswirkung einer nachbarrechtlichen Verzichtserklärung sind der mit der Verzichtserklärung verfolgte Zweck, die Interessenlage der Beteiligten und die sonstigen Begleitumstände, die den Sinngehalt der Erklärung erhellen können, zu berücksichtigen. Maßgeblich ist dabei der Empfängerhorizont, nämlich wie die Bauaufsichtsbehörde die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte (wie VGH Hessen, IBR 2017, 281).*)

2. In einem Gebiet nach § 34 Abs. 1 BauGB, in dem eine beidseitige Grundstücksbebauung als zumindest mitprägend anzusehen ist, ist eine diese Prägung aufnehmende Bebauung vom Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen.*)

3. § 6 Abs. 12 Satz 1 Nr. 4 HBO 2018 stellt eine Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die das Maß dessen nicht überschreitet, das dem Gesetzgeber hierbei zugestanden ist.*)




IBRRS 2020, 1853
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Abstandsflächenwidriger Ersatzbau beeinträchtigt nachbarliche Belange!

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.05.2020 - 5 S 437/18

Nachbarliche Belange i. S. v. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO-BW sind im Allgemeinen auch dann erheblich beeinträchtigt, wenn ein abstandsflächenwidriges Vorhaben an gleicher Stelle (zumindest teilweise) neu errichtet wird. Ein übergreifender Bestandsschutz ergibt sich aus dieser Vorschrift nicht.*)

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IBRRS 2019, 2051
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Antrag der Baubehörde nach § 80 Abs. 7 VwGO: Höhe des Streitwerts?

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.07.2019 - 1 ME 74/19

1. § 11 Abs. 5 DVO-NBauO ist jedenfalls dann nicht analog auf einseitige Grenzbebauung anwendbar, wenn auf dem Nachbargrundstück aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht ebenfalls an die Grenze gebaut werden darf.*)

2. Beantragt die Baugenehmigungsbehörde nach § 80 Abs. 7 VwGO die Änderung eines die aufschiebende Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs anordnenden Beschlusses, so kann der Streitwert pauschalierend anhand des (gegebenenfalls zu halbierenden) Genehmigungsstreitwerts bemessen werden.*)

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IBRRS 2019, 2037
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann muss ein Wohnhaus an ein grenzständiges Gebäude angeschlossen werden?

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13.03.2019 - 1 LA 44/18

Zu den Voraussetzungen, unter denen die Bauaufsichtsbehörde dem Bauherrn abverlangen kann, sein Wohnhaus an ein grenzständiges Gebäude anzuschließen.*)

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IBRRS 2019, 0493
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Ohne Genehmigung errichtete Garage muss nicht sofort abgerissen werden!

VGH Bayern, Beschluss vom 30.01.2019 - 9 CS 18.2533

1. Die Bauaufsichtsbehörde kann die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

2. Eine baurechtliche Beseitigungsanordnung ist jedoch eine schwerwiegende Maßnahme, deren Vollzug dem Betroffenen hohe Kosten verursacht und die nur schwer rückgängig zu machende Zustände schafft.

3. Deshalb darf eine genehmigungspflichtige und dennoch ohne Baugenehmigung gebaute Grenzgarage bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren stehen bleiben, sofern kein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung nachvollziehbar dargelegt wird.

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IBRRS 2019, 1045
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Gleich mehrere böse Nachbarn: Nur ein Widerspruch muss begründet sein!

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.12.2018 - 5 S 854/17

1. Zum Fall einer Abhilfeentscheidung nach § 72 VwGO, die unter Verletzung des rechtsstaatlichen Grundsatzes der fairen Verfahrensgestaltung der Form nach missbräuchlich als Rücknahmeentscheidung im Sinne des § 48 LVwVfG-BW erlassen wurde.*)

2. Haben mehrere Nachbarn gegen eine Baugenehmigung Widersprüche eingelegt, ist die Aufhebung der Baugenehmigung im Wege der Abhilfe gegenüber dem Bauherrn bereits dann rechtmäßig, wenn nur einer der Widersprüche zulässig und begründet ist.*)

3. Ein Grundstückseigentümer kann sich durch die Erklärung einer Baulast, die mit einer früher übernommenen wirksamen Baulastverpflichtung kollidiert, nicht von dieser befreien.*)

4. Eine auf die Regelungen der Abstandsflächen (§§ 5 bis 7 LBO-BW 2010) bezogene Baulast gehört nach § 52 Abs. 2 Nr. 2 LBO-BW 2010 zum Prüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens*)

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IBRRS 2018, 3798
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Genehmigungspflichtige Nutzungsänderung: Abstandsregelungen müssen neu behandelt werden!

VG Neustadt, Beschluss vom 24.09.2018 - 5 L 1140/18

1. Ist Gegenstand eines Bauvorhabens allein eine Änderung der Nutzung des hinsichtlich ihrer Außenwände (nahezu) unverändert gebliebenen ehemaligen Wohngebäudes, stellt sich die Genehmigungsfrage hinsichtlich der Abstandsregelungen neu.*)

2. Die Abweichungsregelung in § 69 BauO-RP wird nicht durch § 8 Abs. 12 BauO-RP als Spezialvorschrift verdrängt.*)

3. Der Nachbar hat, jedenfalls wenn eine Abweichung von nachbarschützenden Normen des Bauordnungsrechts in Rede steht, einen Anspruch darauf, dass die Abweichung nur in der gesetzlich vorgesehenen Art und Weise zugelassen wird.*)

4. Erteilt die Bauaufsichtsbehörde für ein Vorhaben, das die nach § 8 BauO-RP vorgeschriebenen Grenzabstände nicht einhält, eine Baugenehmigung, ohne gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO-RP über die Zulassung der Abweichung von den Abstandsvorschriften zu entscheiden, so ist die aufschiebende Wirkung des vom betroffenen Grenznachbarn hiergegen eingelegten Widerspruchs anzuordnen, wenn sich nach summarischer Prüfung im Eilverfahren ein Anspruch der Beigeladenen auf Zulassung einer durch die Bauaufsichtsbehörde zu erteilenden Abweichung nicht aufdrängt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.11.2001 - 8 B 11707/01).

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IBRRS 2018, 3306
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nachbarrechtsverletzung durch Einbau von Glasbausteinen in Brandwand?

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10.07.2018 - 3 M 39/18

1. Trifft die Baubehörde eine Abweichungsentscheidung, ohne dass der erforderliche Antrag des Bauherrn vorliegt, ist diese Entscheidung verfahrensrechtlich rechtswidrig, verletzt den Nachbarn jedoch nicht in seinen Rechten.*)

2. Eine Abweichung vom Erfordernis einer geschlossenen Brandwand, die den Einbau von Glasbausteinen für Bäder mit Toiletten ermöglicht, verletzt den Nachbarn in einem Gebiet, das bauplanungsrechtlich sowohl in offener als auch geschlossener Bauweise bebaut werden darf, nicht in seinem Anspruch auf Rücksichtnahme, da er auch an die Grenze bauen dürfte, weil es in diesem Fall für den Bauherrn bauordnungsrechtlich zulässig und zumutbar wäre, anderweitig eine wirksame Belüftung zu gewährleisten.*)




IBRRS 2018, 2469
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
ohne

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.03.2018 - 10 A 388/16

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2017, 3676
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nachbarrechte können vor Ablauf der Rechtsbehelfsfristen verwirken!

VG Schleswig, Urteil vom 01.11.2017 - 8 A 140/15

1. Die Verwirkung von Nachbarrechten gegen eine Baugenehmigung unterliegt dem Ablauf der Rechtsbehelfsfristen (formelle Verwirkung).

2. Die Verwirkung kann auch bereits vor Ablauf der Rechtsbehelfsfristen eintreten (materielle Verwirkung).

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IBRRS 2017, 2343
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Kein Abwehrrecht des Nachbarn bei wechselseitigem Abstandsflächenverstoß!

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.04.2017 - 2 B 4.16

1. Ein Nachbar kann sich nach Treu und Glauben gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht auf die Verletzung abstandsflächenrechtlicher Vorschriften berufen, wenn die Bebauung auf seinem Grundstück die erforderlichen Abstandsflächen mindestens in vergleichbarem Umfang selbst nicht einhält.

2. Eine Ausnahme hiervon kommt lediglich dann in Betracht, wenn der Abstandsflächenverstoß gemessen am Schutzzweck der verletzten Vorschrift zu schlechthin untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Beeinträchtigungen führt.

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IBRRS 2017, 0778
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Kein Nachbarschutz gegen Ausnahmegenehmigung für höhere Stützmauer!

VG Augsburg, Urteil vom 09.02.2017 - 5 K 16.1042

1. Die Erteilung einer Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans (hier: hinsichtlich der Höhe einer Stützmauer) muss nicht ausdrücklich vom Bewerber beantragt werden.

2. Wie bei der Erteilung von Ausnahmen vom Bebauungsplan muss auch bei Befreiungen der Grundsatz zum Tragen kommen, dass Baugenehmigungen auch unter dem Blickwinkel des Art. 14 Grundgesetz zu erteilen sind, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen und die Befreiung gerade den Zweck erfüllt, das Entgegenstehen von Festsetzungen des Bebauungsplanes im Sinne des § 30 BauGB auszuschließen.

3. Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht den Zweck hat, die Rechte des Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots.

4. Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung aus irgendeinem Grund rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben in Folge einer zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird.

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IBRRS 2016, 2459
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Rücksichtnahmegebot schützt nicht vor Einsichtsmöglichkeiten!

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.09.2016 - 2 S 29.16

1. In innenstädtisch eng bebauten Bereichen gehören gegenseitige Einsichtsmöglichkeiten in Balkone und Dachterrassen in gewissem Umfang zur Normalität und sind daher in Allgemeinen hinzunehmen.

2. Die Nichtbeachtung nachbarrechtlicher Vorschriften führt nicht zu einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot.

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IBRRS 2016, 1888
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann fügt sich ein Vorhaben in die nähere Umgebung ein?

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.07.2016 - 10 S 12.16

1. Für die Frage, ob sich ein Vorhaben hinsichtlich der Bauweise gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügt, ist in erster Linie die Bebauung entlang des Straßenzugs in den Blick zu nehmen.*)

2. Für eine abstandsflächenrechtliche Relevanz im Rahmen des § 6 Abs. 1 BauO-BE kommt es nicht notwendig darauf an, dass eine gegen Außenluft und Witterungseinflüsse abschirmende Wand vorhanden ist.*)

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IBRRS 2016, 1911
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wie erfolgt die Bestimmung der Wandfläche einer Grenzgarage?

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.06.2016 - 3 S 968/16

1. Für die Bestimmung der Wandfläche einer Grenzgarage ist von den Geländeverhältnissen auf dem Baugrundstück und nicht von denjenigen auf dem Nachbargrundstück auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn die Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück höher liegt, als die des Nachbargrundstücks.*)

2. Auf die Ermittlung der Wandfläche einer entlang der Grundstücksgrenze errichteten Außenwand einer Garage nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 LBO-BW (oder einer sonstigen baulichen Anlage nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 LBO-BW) lässt sich die in § 5 Abs. 4 Satz 5 LBO-BW getroffene Regelung nicht uneingeschränkt übertragen.*)

3. Die Ermittlung der grenzständigen Wandfläche einer Garage ist unter weitestmöglicher Berücksichtigung der in § 5 Abs. 4 Satz 5 LBO-BW zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung anhand der auf dem Baugrundstück tatsächlich vorhandenen Geländeoberfläche vor Aufnahme der Bauarbeiten vorzunehmen. Das gilt in Anwendung des Rechtsgedankens des § 5 Abs. 4 Satz 5 a. E. - zur Vermeidung von Missbrauch - jedenfalls insoweit, als diese Geländeoberfläche nicht zur Verringerung der grenzständigen Wandfläche angelegt wurde.*)

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IBRRS 2016, 0807
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Gebot zur Herstellung von Brandwänden gilt auch für nachträgliche Änderungen!

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.02.2016 - 10 N 22.14

1. Das Gebot zur Herstellung von Brandwänden nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BbgBO gilt nicht nur für die erstmalige Errichtung einer Wand als Abschlusswand eines Gebäudes, sondern auch für nachträgliche Änderungen bestehender Gebäude.*)

2. Die rechtliche Abstandssicherung nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BbgBO durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Bauaufsichtsbehörde darf sich inhaltlich nicht auf die Übernahme von Abstandsflächen auf das Nachbargrundstück beschränken, sondern muss auch die Errichtung von Gebäuden, die an sich in den Abstandsflächen anderer Gebäude gebaut werden dürften, eindeutig ausschließen.*)

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IBRRS 2015, 2421
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wie wird eine planungsrechtlich zulässige Grenzbebauung öffentlich-rechlich gesichert?

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.06.2015 - 8 S 1914/14

1. Bei einer planungsrechtlich zulässigen Grenzbebauung ist in der Regel nur dann im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LBO-BW öffentlich-rechtlich gesichert, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird, wenn zulasten des Nachbargrundstücks eine entsprechende Baulast nach § 71 LBO-BW übernommen wird.*)

2. Die öffentlich-rechtliche Sicherung einer Grenzbebauung kann ausnahmsweise durch eine auf dem Nachbargrundstück bereits vorhandene Grenzbebauung ersetzt werden, wenn das an der Grenze geplante Bauvorhaben und die Grenzbebauung auf dem Nachbargrundstück zueinander in einer gewissen Beziehung stehen und sich in einem Maße überdecken, dass als Ergebnis einer beiderseitigen Grenzbebauung noch der Eindruck einer geschlossenen Bauweise vermittelt wird; nicht ausreichend ist, dass nur irgendwo auf dem Nachbargrundstück an der gemeinsamen Grundstücksgrenze ein Grenzbau errichtet ist (wie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.11.2014 - 3 S 1368/14 - NVwZ-RR 2015, 288).*)

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IBRRS 2015, 0179
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Ist eine Festsetzung „Gartenhofhäuser“ nachbarschützend?

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.11.2014 - 8 A 10674/14

Ob eine Festsetzung "Gartenhofhäuser" nachbarschützende Wirkung entfaltet, hängt allein von der Auslegung des konkreten Bebauungsplanes ab (hier bejaht).

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IBRRS 2015, 0643
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Anbau eines Wintergartens an ein Reihenendhaus zulässig?

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.08.2014 - 1 A 10252/14

Für die Beantwortung der Frage, ob eine Verletzung des § 22 BauNVO zulasten eines Grundstückseigentümers eines Reihenhauses anzunehmen ist, kommt es allein auf die Verhältnisse innerhalb der jeweiligen Hausgruppe an.*)

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IBRRS 2013, 4603
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann ist ein Standsicherheitsnachweis erforderlich?

OVG Saarland, Beschluss vom 21.10.2013 - 2 B 344/13

Nach § 57 Abs. 2 LBO haben die Bauaufsichtsbehörden u.a. bei der Änderung und der Nutzungsänderung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Auf dieser Grundlage können sie auch, soweit keine speziellere Vorschrift - etwa § 67 LBO oder § 82 Abs. 3 LBO - eingreift, die Vorlage einzelner bautechnischer Nachweise verlangen, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen, ob eine Baumaßnahme im Einklang mit öffentlichem Recht steht. Insbesondere hat die untere Bauaufsichtsbehörde auf substantiierte Einwände eines Nachbarn hin entsprechend ihrer gesetzlichen Aufgabenbeschreibung auch der Frage der Einhaltung nachbarschützender und bei der Ausführung von Vorhaben nach § 60 Abs. 2 LBO unabhängig von verfahrensrechtlichen Vorgaben uneingeschränkt zu beachtender materiellrechtlicher Bestimmungen des öffentlichen Baurechts nachzugehen.*)

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IBRRS 2013, 4511
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Rücksichtnahmegebot bei neuem Grenzbau im Innenbereich?

VGH Bayern, Beschluss vom 08.10.2013 - 9 CS 13.1636

Die erneute Zulassung eines Grenzbaus überschreitet die Zumutbarkeitsschwelle nicht, wenn der neue Baukörper erheblich niedriger als das Nachbargebäude ist, eine Beeinträchtigung der Belichtung des Nachbargrundstücks nicht zu besorgen ist und keine Gefährdung des Wohnfriedens zu erwarten ist, weil die Grenzwand öffnungslos auszuführen ist.

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IBRRS 2014, 1426
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wie weit reicht die Ermittlungspflicht der Baubehörde bei Bauanträgen?

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.07.2013 - 2 A 969/12

1. Wird eine Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 BauO NRW erteilt, ist der Prüfungsumfang der Baugenehmigungsbehörde auf die in § 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW aufgeführten Bestimmungen reduziert. Die Baugenehmigung kann von dem Nachbarn daher auch nur in diesem Umfang erfolgreich angegriffen werden.*)

2. Für die Prüfung eines nachbarrechtlichen Aufhebungsanspruchs ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgeblich. Nachträgliche Änderungen sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie für den Bauherrn günstig sind. Dabei kommt es auf die objektive Sach- und Rechtslage und nicht auf die subjektive Einschätzung der Baugenehmigungsbehörde an.*)

3. Nach Erteilung der Baugenehmigung gewonnene Erkenntnisse sind keine Änderung der Sachlage, sondern auf den Zeitpunkt der Baugenehmigungserteilung zurückzuprojezieren und somit jederzeit berücksichtigungsfähig.*)

4. Es lässt sich keine abstrakte Aussage darüber machen, wie weit die Ermittlungspflicht einer Baugenehmigungsbehörde bei der Bearbeitung von Bauanträgen im Allgemeinen reicht. Dies hängt jeweils von der konkreten Genehmigungssituation und den Umständen des Einzelfalls ab.*)

5. In einem Gebiet mit teils offener, teils geschlossener Bebauung sind regelmäßig beide Bauweisen planungsrechtlich zulässig. Daran ändert sich im Grundsatz nichts, wenn die offene bzw. geschlossene Bebauung zahlenmäßig überwiegen sollte.*)

6. § 22 BauNVO enthält für den unbeplanten Innenbereich keine zwingenden und schematisch zu übertragenden Vorgaben. Er kann aber als Auslegungshilfe Berücksichtigung finden, die mit der Prägung der Umgebungsbebauung im Einzelfall abzugleichen ist.*)

7. Eine Abweichung wird iSv § 22 Abs. 3 Hs. 2 BauNVO erfordert, wenn ohne sie gegen das mit dieser Norm parallelisierte Gebot der Rücksichtnahme verstoßen wird.*)

8. Ein Bestandsschutz für errichtete Fenster greift ein, wenn die Fenster entweder (formell bau-)genehmigt worden sind oder sie (materiell) zu irgendeinem Zeitpunkt (bau-)genehmigungsfähig waren. *)

9. Für das Bestehen von Bestandsschutz ist derjenige materiell beweispflichtig, der sich auf Bestandsschutz beruft.*)

10. Der Bestandsschutzeinwand ist im Nachbarrechtsverhältnis nicht mit automatischer bzw. absoluter Durchsetzungskraft ausgestattet.*)

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IBRRS 2013, 1191
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Ortsbild beeinträchtigt: Kein Nachbarrechtsbehelf!

OVG Sachsen, Beschluss vom 22.01.2013 - 1 B 376/12

1. Das im Begriff des "Einfügens" i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verankerte drittschützende Rücksichtnahmegebot bezieht sich nur auf die dort aufgezählten vier Kriterien (Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Grundstücksfläche, die überbaut werden soll).*)

2. Auf Beeinträchtigungen des Ortsbilds i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB kann ein Nachbarrechtsbehelf nicht gestützt werden.*)

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IBRRS 2013, 2811
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Baugenehmigung: Erledigung durch Änderungsgenehmigung?

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.12.2012 - 2 B 1250/12

1. Widerrufsvoraussetzung nach § 49 II Nr 1 Alt. 2 NWVwVfG ist allein, dass der Widerrufsvorbehalt (noch) wirksam - also weder nichtig noch erledigt - ist.

2. Eine Ausgangsbaugenehmigung kann sich durch den Erlass einer Änderungsbaugenehmigung erledigen, wenn und soweit die Änderungsgenehmigung die Ursprungsgenehmigung nach dem erkennbaren objektivierten Willen der Behörde ersetzen soll.

3. Eine Ausgangsbaugenehmigung und eine Änderungsgenehmigung bilden nur dann eine genehmigungsrechtliche Einheit, wenn die an sich selbstständige Änderung lediglich abgrenzbare Teile des bereits genehmigten Vorhabens betrifft und die Ausgangsgenehmigung im Übrigen die Legalisierungsgrundlage des Vorhabens bleibt. Eine Ausgangsbaugenehmigung und eine Nachtragsgenehmigung bilden dagegen in aller Regel eine genehmigungsrechtliche Einheit.

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IBRRS 2013, 0245
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Kein Bestandschutz für Fenster in Brandwand!

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.12.2012 - 8 A 10875/12

1. Beruft sich der Eigentümer einer älteren baulichen Anlage gegen­über einer bauaufsichtlichen Verfügung auf Bestandsschutz, so trägt er hierfür im Falle der Unaufklärbarkeit die Beweislast.

2. Ein Fenster in einer Brandwand ist baurechtlich unzulässig. Kann der Eigentümer des Gebäudes nicht beweisen, dass dieses Fenster bei der Errichtung baurechtlich zulässig gewesen ist, so kann er sich nicht auf Bestandsschutz berufen und muss die Fensteröffnung zumauern oder anderweitig feuerfest verschließen.

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IBRRS 2012, 4015
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Anforderungen eines Vorhaben- und Erschließungsplans

OVG Saarland, Urteil vom 04.10.2012 - 2 C 305/10

1. Die Regelung des § 13 a I 1 BauGB, mit der der Gesetzgeber allgemein die Verringerung der Flächeninanspruchnahme durch Bauvorhaben im Wege einer Stärkung der Innenentwicklung durch vereinfachte Planungsverfahren gewährleisten wollte, eröffnet die gegenüber dem "normalen" Bauleitplanverfahren erleichterte und beschleunigte Aufstellung von Bebauungsplänen ausdrücklich auch für die "Wiedernutzbarmachung" von insbesondere brach gefallenen Flächen in bebauter Ortslage. Dabei bietet sich für räumlich begrenzte Flächen, die künftig von einem Bauherrn für ein bestimmtes Bauvorhaben benutzt werden sollen, die zulässige Kombination mit einem über die allgemeine bloße Angebotsplanung hinaus eine Realisierungspflicht begründenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB an.*)

2. Zu den Anforderungen eines Vorhaben- und Erschließungsplans und eines Durchführungsvertrags im Sinne des § 12 BauGB.*)

3. Die den großflächigen Einzelhandel im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO 1990 betreffende Zielfestlegung Z 42 (Konzentrationsgebot) des Teilabschnitts Siedlung des Landesentwicklungsplans (LEP Siedlung 2006) eröffnet ausdrücklich eine Möglichkeit der ausnahmsweisen Zulassung, wenn die großflächige Einzelhandelseinrichtung nach den konkreten raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung einer wohnortnahen, örtlichen Grundversorgung dient und eine für ihre Auslastung erforderliche Bevölkerungszahl vorhanden ist.*)

4. Wenn die lärmintensive gewerbliche Vornutzung eines Plangrundstücks länger als ein Dreiviertel Jahrhundert andauerte und der kaum mehr als ein Jahr umfassende Zeitraum zwischen Ende dieser Vornutzung und Beginn der gemeindlichen Planung kein Vertrauen der Nachbarschaft auf eine künftige nicht gewerbliche Nutzung begründen konnte, ist es gerechtfertigt, die Vornutzung als das Plangebiet "fortprägend" zu berücksichtigen.*)

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IBRRS 2012, 3627
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Abstandsflächen: Verlagerung auf Nachbargrundstück?

OVG Saarland, Beschluss vom 24.09.2012 - 2 A 223/12

1. Für das Nachbargrundstück und seine Eigentümer hat die Anwendung des einen Abstandsflächennachweis auf privaten Nachbargrundstücken ermöglichenden § 8 Abs. 6 Satz 1 LBO 2008 einen an die Bestandszeit des Bauwerks anknüpfenden und daher in aller Regel dauerhaften Eingriff in ihr Grundeigentum zur Folge, der im eigentumsrechtlichen Verständnis nicht durch einen Verweis auf Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden kann, vielmehr ausschließlich den Interessen privater Dritter, das heißt der Bauherrinnen und Bauherren beziehungsweise der Eigentümerinnen und Eigentümer des Baugrundstücks dient.*)

2. Eine solche abstandsflächenrechtliche Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks wegen öffentlich-rechtlich gesicherter beziehungsweise sich aus tatsächlichen Gründen ergebender fehlender Überbaubarkeit der fraglichen Flächen auf dem Nachbargrundstück kann gegen den Willen seiner Eigentümerinnen und Eigentümer vor dem Hintergrund der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG, Art. 18 Abs. 1 SVerf) allenfalls in Ausnahmefällen gerechtfertigt werden, wenn sicher feststeht, dass dem Nachbarn letztlich auch für die Zukunft "nichts genommen" wird.*)

3. Mit Blick auf das Überdeckungsgebot (§§ 7 Abs. 3 LBO 2004, 8 Abs. 6 Satz 2 LBO 2008) darf die Betrachtung nicht auf die für die Verlagerung der "Abstandsflächen" in Frage kommenden Teilflächen des Nachbargrundstücks beschränkt werden. Vielmehr ist zusätzlich in den Blick zu nehmen, ob die "nicht überbaubaren Grundstücksteile" nicht für einen mit Blick auf Art. 14 GG vorrangigen Abstandsflächennachweis des Eigentümers des Nachbargrundstücks für ein eigenes Bauvorhaben auf anderen (angrenzenden) Teilen seines Grundstücks benötigt werden können.*)

4. Der zu den früheren Befreiungsvorschriften in § 75 LBO 1996, § 64 LBO 1988, § 95 LBO 1974/80 entwickelte Grundsatz, wonach wegen der in diesen Bestimmungen durchgängig vom Gesetzgeber geforderten Würdigung nachbarlicher Interessen eine Befreiung von nachbarschützenden Anforderungen des Bauordnungsrechts - dazu zählen die sich aus § 7 LBO 2004 ergebenden Grenzabstandserfordernisse - gegen den Willen der betroffenen Nachbarn in aller Regel nicht in Betracht kam, gilt auch für die nunmehr in § 68 Abs. 1 LBO 2004 vorgesehene Abweichungsmöglichkeit.*)

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IBRRS 2012, 3639
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Grundzüge der Planung nachbarschützend?

VGH Hessen, Urteil vom 24.08.2012 - 3 A 565/12

1. Ein Abwehrrecht des Nachbarn gegen eine Baugenehmigung kann nur bestehen, wenn die Vorschriften, die er als verletzt ansieht, nachbarschützend sind. Ein solches Nachbarschutz vermittelndes Recht ist im Rahmen der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nur der Anspruch auf Würdigung nachbarlicher Interessen, nicht aber die objektiv-rechtlich angelegte Einhaltung der Grundzüge der Planung.

2. Aufgrund der Grundstücksbezogenheit nachbarlicher Abwehrrechte sind die Rechtsnachfolger im Grundstückseigentum an eine nachbarliche Zustimmung durch ihre Rechtsvorgänger gebunden.

3. Die Vorschriften des § 15 HBO (Verkehrssicherheit) und des § 23 Abs. 1 Satz 1 HStrG (bauliche Anlagen an Straßen) sind ausschließlich öffentlichen Interessen zu dienen bestimmt und vermitteln keinen Nachbarschutz.

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IBRRS 2012, 3237
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Im Zusammenhang bebauter Ortsteil: Nachbarrechtsschutz?

VG Minden, Beschluss vom 31.07.2012 - 9 L 465/12

1. Der Nachbar hat einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer (rechtswidrigen) Baugenehmigung nur dann, wenn der Nachbar durch die Baugenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben, und der jeweilige Nachbar auch im Hinblick auf seine Nähe zu dem Vorhaben tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird.

2. Liegt das Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, für den kein Bebauungsplan besteht, entfaltet § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nachbarschützende Wirkung nur ausnahmsweise über das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens verankerte Rücksichtnahmegebot. Für eine solche Verletzung reicht es indes nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird. Hinzukommen muss objektivrechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektivrechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt.

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IBRRS 2012, 3244
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Grenzbebauung: Umfang des Rücksichtnahmegebots?

VG Freiburg, Urteil vom 25.07.2012 - 4 K 2241/11

In Fällen, in denen gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 LBO zulässigerweise auf die Grenze gebaut werden darf, kommt zugunsten des unmittelbar angrenzenden Grundstücksnachbarn dem Rücksichtnahmegebot auch unter den Aspekten ausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung eigenständige Bedeutung zu.*)

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IBRRS 2012, 2291
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Übernahme von Abstandsfläche durch Baulast

VG Saarlouis, Beschluss vom 06.06.2012 - 5 K 16/12

Eine Übernahme der Abstandsfläche auf ein Grundstück, das im Sinne von § 6 Abs. 8 LBO-SL - aus tatsächlichen Gründen nicht überbaut werden kann, erfordert eine dauerhafte und nicht ausräumbare Unbebaubarkeit dieses Grundstücks.*)

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IBRRS 2011, 5202
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Abwehr heranrückender Bebauung aufgrund Kaminöfen?

OVG Hamburg, Urteil vom 17.11.2011 - 2 Bs 177/11

1. Eine Terrasse auf dem Dach eines niedrigeren Gebäudeteils, die die Funktion eines Balkons für eine Wohneinheit eines höheren Gebäudeteils erfüllt und die aufgrund ihrer Größe nicht der Privilegierung des § 6 Abs. 6 Nr. 2 HBauO unterfällt, ist - bei fehlender planungsrechtlicher Festsetzung einer geschlossenen Bauweise - im Abstand von bis zu 2,5 m zur Nachbargrenze nur unter Zustimmung des Nachbarn nach § 71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HBauO zulässig.*)

2. Eine an die Bestandsbebauung heranrückende Wohnbebauung kann nach § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BauNVO rücksichtslos sein, wenn durch diese der Bestandsbebauung immissionsschutzrechtliche Maßnahmen drohen, die für den Eigentümer der Bestandsbebauung in Abwägung mit der Intensität der Beeinträchtigungen und Schutzwürdigkeit der Betroffenen sowie der Interessen des Bauherrn an der Neubebauung billigerweise unzumutbar sind.*)

3. Haben die planerische (Neu-)Festsetzung einer besonderen Bauweise i.S.v. § 22 Abs. 4 BauNVO und ein danach ausgeführtes Bauvorhaben zur Folge, dass eine nach dem Stand der Technik betriebene Zentralheizungsanlage in der plankonformen Bestandsbebauung den erforderlichen Abstand ihrer Schornsteinmündung von Fenstern, Türen und Lüftungsöffnungen verliert, ist es dem Eigentümer der Bestandsbebauung auch unter Beachtung der dynamischen Betreiberpflicht (§ 22 BImSchG) nach § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BauNVO nicht ohne weiteres zumutbar, seine Heizungsanlage den Anforderungen der heranrückenden Bebauung anzupassen. Im Rahmen der Abwägung ist jedoch zu berücksichtigen, ob Aufwendungen für zu erwartende Anpassungsmaßnahmen von dritter Seite, etwa vom Bauherrn der heranrückenden Wohnbebauung, getragen werden.*)

4. § 19 Abs. 1 1. BImSchVO dürfte nicht dahin auszulegen sein, dass Schornsteine von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betriebenen Feuerungsanlagen mit einer Leistung von bis zu 50 kw keines Mindestabstands zu Fenstern, Türen und Lüftungsöffnungen bedürfen.*)