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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2014, 2648; IMRRS 2014, 1371
Mit Beitrag
Leasing und Erbbaurecht
Kein Verlust des "Rechts auf Erfüllung" trotz Antrags auf Ersatzvornahme!
LG Hamburg, Beschluss vom 18.08.2014 - 307 T 21/14
1. Der Schuldner bleibt auch im Falle eines Verfahrens gemäß § 887 ZPO grundsätzlich zur Erfüllung berechtigt.
2. Die Duldung der Erfüllung kann für den Gläubiger jedoch unzumutbar sein.
3. Dabei ist auch das Verhalten des Gläubigers selbst zu berücksichtigen.
4. Jedenfalls ein Nachbesserungsversuch ist dem erfüllungswilligen Schuldner zuzugestehen.
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