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IBRRS 2014, 2573
Mit Beitrag
Bauvertrag
Terminkritische Baustelle: Fehlende Kooperation führt zur Kündigung!
OLG München, Beschluss vom 23.06.2014 - 27 U 1002/14
1. § 8 Abs. 3 VOB/B ist über seinen Wortlaut hinaus für den Fall grober Vertragsverletzungen anwendbar.
2. Dem Auftraggeber einer terminkritischen Baustelle ist es nicht zuzumuten, am Vertrag mit dem Auftragnehmer weiter festzuhalten, wenn dieser weder zu Baubesprechungen erscheint noch auf Anrufe oder Schreiben reagiert noch Beginnzusagen einhält. Die Gesamtbetrachtung eines solchen Verhaltens kann eine Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen.
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