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IBRRS 2014, 2491
Mit Beitrag
Öffentliches Baurecht
Bebauungsplan: Aufstellungsbeschluss durch Eilentscheidung des Bürgermeisters?
VG Mainz, Beschluss vom 18.08.2014 - 3 L 711/14
1. § 48 GemO-RP ist als Ausnahmeregelung eng auszulegen und zu untersuchen, ob die Entscheidung wirklich eilbedürftig ist und worin der zu erwartende Nachteil besteht. Es ist zu untersuchen, ob unter Ausnutzung der gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 GemO-RP vorgesehenen Möglichkeit der Verkürzung der Einladungsfrist der Gemeinderat nicht doch noch zur Vermeidung eines Nachteils eingeschaltet werden kann.
2. Eine Eilentscheidung kommt daher nur in ganz dringenden Fällen in Betracht, in denen eine Entscheidung binnen weniger Stunden getroffen werden muss.
3. Ein Nachteil im Sinne von § 48 Satz 1 GemO-RP verlangt einen schweren, praktisch nicht wieder gutzumachenden Schaden, den es zu verhindern gilt.
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