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IBRRS 2014, 2449; IMRRS 2014, 1250
Mit Beitrag
Wohnungseigentum
Beschlusskompetenz zur Änderung der Kostenverteilung bei baulicher Veränderung?
LG München I, Urteil vom 23.06.2014 - 1 S 13821/13 WEG
1. Der Anbau eines Außenlifts ist eine bauliche Veränderung gemäß § 22 Abs. 1 WEG.
2. § 16 Abs. 4 WEG gibt keine Beschlusskompetenz, dass die Eigentümer die Kostenverteilung für Instandhaltungen und Instandsetzungen dauerhaft ändern. Notwendig ist hierfür eine Änderung der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung.
3. Es handelt sich in Bezug auf den neu anzubringenden Außenlift auch nicht um die Regelung eines Einzelfalls im Sinne von § 16 Abs. 4 WEG; die Regelung eines Einzelfalls bezieht sich auf die konkret durchzuführende Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme.
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