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IBRRS 2014, 2487; IMRRS 2014, 1274
Mit Beitrag
Wohnungseigentum und Teileigentum
Vorbereitung einer Instandhaltung durch Begutachtung?
AG Minden, Urteil vom 25.07.2014 - 36 C 13/13
1. Zur Vorbereitung einer Instandsetzung bzw. zur Wahl zwischen einfacher und modernisierender Instandsetzung ("Sanierungskonzept") kann die Tatsachenermittlung durch Sachverständige geboten sein.
2. Der Sonderrechtsnachfolger des Handlungsstörers haftet nicht für den Rückbau einer unzulässigen baulichen Veränderung, sondern ist grundsätzlich nur zur Duldung etwaiger Wiederherstellungsmaßnahmen verpflichtet.
3. Dazu kann er gegebenenfalls auch über § 21 Abs. 8 WEG verpflichtet werden.
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