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IBRRS 2014, 2183
Mit Beitrag
Bauvertrag
Streit über Nachträge: Keine Leistungsverweigerung bei absehbaren Erschwernissen!
LG Wuppertal, Urteil vom 04.07.2014 - 17 O 400/05
1. Der Auftragnehmer ist bei der Bewältigung von auftretenden Erschwernissen in besonderem Maße zur vertraglichen Kooperation verpflichtet, wenn diese Erschwernisse anhand der Vertragsgrundlagen abzusehen waren.
2. Diese gesteigerte Kooperationspflicht kann es gebieten, dass der Auftragnehmer auch ohne Anerkennung einer Nachtragsvergütung durch den Auftraggeber Maßnahmen zur Beseitigung der Erschwernisse erbringt und den Streit über eine Mehrvergütung hintanstellt.
3. Unterlässt der Auftragnehmer eine solche Kooperation, kann der Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags wegen Unzumutbarkeit der Vertragsfortführung berechtigt sein.
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