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IBRRS 2014, 1881; IMRRS 2014, 0998
Allgemeines Zivilrecht
Welches Recht ist auf typengemischte Verträge anzuwenden?
OLG Köln, Beschluss vom 16.01.2014 - 19 U 149/13
1. Die Zuordnung von Verträgen zu den Vertragstypen des BGB erfolgt nach dem von den Parteien vereinbarten Vertragszweck, wie er in der vertraglichen Leistungsbeschreibung und dem hieran anknüpfenden Parteiwillen zum Ausdruck kommt, und rechtfertigt sich letztlich auch aus einem Vergleich mit Verträgen, die ähnliche Gegenstände betreffen.
2. Bei typengemischten Verträgen sind für jede Leistung die Vorschriften des entsprechenden Vertragstyps des BGB heranzuziehen, es sei denn, die Eigenart des Vertrags verbietet eine solche Vorgehensweise; dann ist das Recht des Vertragstypus heranzuziehen, der den rechtlichen oder wirtschaftlichen Schwerpunkt des Vertrags bildet.
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