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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2014, 1181; VPRRS 2014, 0293
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Auch nicht eingereichte Muster sind "fehlende Erklärungen"!

VK Lüneburg, Beschluss vom 03.02.2014 - VgK-48/2013

1. Dem Auftraggeber ist es verwehrt, bereits gesichtete und geprüfte Angebotsbestandteile aus einem vorangegangenen inzwischen unwirksamen Angebot im Zuge der finalen Angebotswertung erneut zu berücksichtigen. Stattdessen ist er dazu gehalten, sein Ermessen darüber auszuüben, ob er die im finalen Angebot fehlenden Angebotsbestandteile nachfordert.

2. Unter dem Begriff der Erklärungen in § 19 EG Abs. 2 Satz 1 VOL/A gehören nicht nur Bietererklärungen zum Nachweis der Eignung, sondern auch Ablaufkonzepte, technische Nachweise und Skizzen sowie Muster. Denn auch Muster lassen durch ihre Beschaffenheit Rückschlüsse auf die angebotene Leistung zu.

3. Zu den vergaberechtlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Dokumentation.

4. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht gehindert, sich bei der Vorbereitung und Durchführung eines Vergabeverfahrens ganz oder teilweise der Hilfe Dritter zu bedienen, die über einen qualifizierten Sachverstand verfügen. Nicht zulässig ist es dagegen, die Verantwortung für die Vergabe an externe Dritte vollständig zu übertragen.

5. Der Auftraggeber hat das Handeln der eingeschalteten Stelle zu begleiten, zu überwachen und ggf. zu korrigieren. Er muss insbesondere eigenverantwortlich die wesentlichen Schritte des Vergabeverfahrens durchführen und nachvollziehen. Die Mitwirkung am Vergabeverfahren darf sich nicht auf ein bloßes "Abnicken" beschränken.