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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Prozessuales
OLG München, Urteil vom 26.03.2013 - 9 U 4943/11 Bau
1. Wird vom Beklagten eine mit der Klage in rechtlichem Zusammenhang stehende Widerklage sowohl gegen den Kläger als auch gegen eine dritte Person erhoben, so ist eine solche streitgenössische Drittwiderklage unter den Voraussetzungen einer als Klageänderung zu behandelnden Parteierweiterung, mit Zustimmung der Drittwiderbeklagten oder bei Sachdienlichkeit, zulässig.
2. Eine Drittwiderklage gegen bisher nicht beteiligte Dritte ist nur ausnahmsweise aus Gründen der Prozessökonomie zulässig, wenn sie der Vermeidung einer Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen über einen einheitlichen Lebenssachverhalt und der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen dient oder wenn die zu erörternden Gegenstände der Klage und der Drittwiderklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und durch die Einbeziehung des Drittwiderbeklagten dessen schutzwürdige Interessen nicht verletzt werden. Eine Drittwiderklage kann auch zulässig sein, wenn durch sie kein neuer Streitstoff in den Prozess eingeführt wird.
3. Liegen getrennte Vertragsverhältnisse im Sinne einer Leistungskette (hier: Generalplaner- und verschiedene Subplanerverträge) vor, bei denen es letztlich darum geht, von den unterschiedlichen tatsächlichen Ausgangspunkten und Grundlagen für die Planung aus eine rechtliche Beurteilung auf Grund von verschiedenen Vertragsverhältnissen und Vertragspflichten vorzunehmen, führt die Drittwiderklage des Generalplaners gegen einen Subplaner dazu, dass sich das Gericht in diesem Zusammenhang, anders als bei der zusammengefassten Verantwortlichkeit des Generalplaners, mit der Abgrenzung der teilweise von Subplanern übernommenen Leistungspflichten und der Feststellung der Verantwortlichkeiten mehrerer Beteiligter je nach ihren Vertragspflichten im Einzelnen befassen muss. Eine solche Drittwiderklage ist daher unzulässig.
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