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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Bauvertrag
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.02.2013 - 21 U 123/12
1. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Anordnung der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek ist nicht nur ein Verfügungsanspruch, sondern auch ein Verfügungsgrund. Unter dem Verfügungsgrund ist die besondere Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit des Anspruchs zu verstehen, der kurzfristig im Verfügungsverfahren durchgesetzt werden soll.
2. Die Eilbedürftigkeit für die Eintragung einer Vormerkung entfällt, wenn der Werkunternehmer ein bei ihm nicht vorhandenes vorläufiges Sicherungsinteresse dadurch zum Ausdruck bringt, dass er zwischen Abschluss der Arbeiten und/oder der Stellung der Schlussrechnung und der Antragstellung einen längeren Zeitraum (hier: knapp zwei Jahre) verstreichen lässt.
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