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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2013, 1917; IMRRS 2013, 1102
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GewerberaummieteGewerberaummiete
Schönheitsreparatur vom Mieter verweigert: Ausgleichanspruch in Geld

OLG Koblenz, Urteil vom 12.04.2013 - 10 U 832/12

1. Der Vermieter kann Geldersatz für die vom Mieter geschuldeten Reparaturen und Instandsetzungsmaßnahmen verlangen, wenn der Mieter bei Auszug die von ihm geschuldeten Schönheitsreparaturen und Instandsetzungsmaßnahmen nicht ausführt, weil der Vermieter die Mieträume anschließend umbauen will und deshalb auch an einer Sachleistung des Mieters nicht mehr interessiert ist und wenn der Mietvertrag für diesen Fall keine ausdrückliche Regelung enthält.

2. Der Zahlungsanspruch des Vermieters entsteht sobald der Mieter von der Absicht des Vermieters, die Mieträume umzubauen, Kenntnis erlangt und wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Mieter in Kenntnis der Umbauabsichten des Vermieters vor Rückgabe renoviert oder sich zur Renovierung nach dem Umbau bereit erklärt.

3. Die Forderung des Vermieters umfasst den Betrag, den der Mieter hätte aufwenden müssen, wenn er seiner Vertragspflicht nachgekommen wäre.

4. Ein Mieter, der Schönheitsreparaturen in Eigenarbeiten ausgeführt hätte oder durch Bekannte hätte ausführen lassen, schuldet grundsätzlich nur die Materialkosten und einen Betrag, den er für deren Arbeitsleistung hätte aufwenden müssen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn er erfüllungsbereit ist. Bestreitet der Mieter dagegen die Wirksamkeit der Renovierungsklausel und lehnt er die Durchführung von Schönheitsreparaturen ab, so kann der Vermieter den Betrag verlangen, den er zur Ersatzvornahme hätte aufwenden müssen.

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