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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Vergabe
VK Brandenburg, Beschluss vom 26.02.2013 - VK 46/12
1. Ein Dokumentationsmangel allein bildet keinen Grund, das Vergabeverfahren zu beanstanden und den beabsichtigten Zuschlag zu untersagen. Dokumentationsmängel können allenfalls dann zum Erfolg des Nachprüfungsantrages führen, wenn gerade wegen dieser Mängel nicht auszuschließen ist, dass die Beanstandungen des Antragstellers begründet sind.
2. Die sich widersprechende Behandlung eines Auftrags als Bau-/ Dienstleistungsauftrag ist für den Bieter spätestens aus den Vergabeunterlagen erkennbar, wenn der Auftraggeber den Auftrag darin als Dienstleistung bezeichnet, Eignungsnachweise jedoch auf der Grundlage der VOB/A fordert und die Vergabeunterlagen nach den Vorschriften der VOB/A ausgestaltet sind.
3. Angebote sind ausschließlich nach den Kriterien zu werten, die in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannt sind. Unterkriterien, die den am Auftrag interessierten Unternehmen nicht vorher zur Kenntnis gebracht wurden, dürfen nicht herangezogen werden.
4. Die Prüfung der Eignung und der Zuschlag unterliegen verschiedenen Regeln. Sie sind als unterschiedliche Vorgänge auch in ihrer zeitlichen Abfolge klar voneinander zu trennen. Bei der den Zuschlag betreffenden Entscheidung dürfen nur Kriterien zur Anwendung kommen, die der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots dienen. Das bedeutet, dass prinzipiell nur Faktoren berücksichtigt werden dürfen, die mit dem Gegenstand des Auftrags zusammenhängen, das heißt sich auf die Leistung beziehen, die den Gegenstand des Auftrags bildet. Infolge dessen ist eine nochmalige Anwendung von Eignungskriterien im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung ausgeschlossen.
5. Fachkunde und Zuverlässigkeit sind Eignungs-, keine Zuschlagskriterien.
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