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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Vergabe
VK Berlin, Beschluss vom 15.08.2011 - VK B 2-22/11
1. Eine Rüge, die im Rahmen des Angebots abgegeben wird, erfolgt innerhalb der Frist zur Angebotsabgabe.*)
2. Rügen können nicht vorsorglich ausgesprochen werden.*)
3. Der rügende Bieter ist verpflichtet, das seinerseits Notwendige und Zumutbare zu tun, um die Klärung der vorgeworfenen Rechtsverstöße in jedem Stadium des Vergabeverfahrens effektiv voranzubringen. Hierzu kann es erforderlich sein, dass er zunächst allgemein vorgebrachte Einwände im Laufe eines Verhandlungsverfahrens konkretisiert.*)
4. Eine Rüge kann sich erledigen, wenn der ihr zugrunde liegende Verstoß im Verhandlungsgespräch ausgeräumt wird und der Bieter keine erneuten Einwände vorbringt.*)
5. Zum notwendigen Inhalt eines Informations- und Absageschreibens.*)
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