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IBRRS 2012, 0347
Bauvertrag
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Bauvertrag
Auch der "Sicherheitseinbehalt" ist Werklohn!
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 07.12.2011 - 6 O 6797/11
1. Auch der "Sicherheitseinbehalt" ist Werklohn.
2. Allein der fruchtlose Ablauf einer Nachfrist zur Einbezahlung des Sicherheitseinbehalts auf ein Sperrkonto reicht nicht, um die Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs zu begründen.
3. Der Anspruch des Auftragnehmers auf vereinbarte Abschlagszahlung kann nach Erteilung der Schlussrechnung nicht mehr geltend gemacht werden.
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