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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Vergabe
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.11.2011 - Verg 35/11
1. Die Begründung einer Bietergemeinschaft durch mehrere Bieter in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Zweck einer Teilnahme an der Ausschreibung ist nicht wettbewerbswidrig, solange sie nicht im Wettbewerb stehen.
2. Es werden ausnahmsweise auch Bietergemeinschaften zwischen gleichartigen Unternehmen, die auch potentielle Wettbewerber sind, für wettbewerbsunschädlich gehalten, sofern - objektiv - die beteiligten Unternehmen ein jedes für sich zu einer Teilnahme an der Ausschreibung mit einem eigenständigen Angebot aufgrund ihrer betrieblichen oder geschäftlichen Verhältnisse nicht leistungsfähig sind, und erst der Zusammenschluss zu einer Bietergemeinschaft sie in die Lage versetzt, sich daran zu beteiligen.
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