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IBRRS 2017, 2300
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planer darf Angaben eines Sonderfachmanns nicht "blind" vertrauen!

OLG Nürnberg, Urteil vom 20.02.2014 - 13 U 1896/11

1. Inwieweit ein Planer auf die ihm übermittelten Angaben eines Auftraggebers oder eines im Auftrag des Auftraggebers tätigen Sonderfachmanns vertrauen darf, betrifft nicht die Mangelhaftigkeit des Werks des Planers, sondern ein eventuell zu verneinendes Verschulden an einem Mangel.

2. Für die Beurteilung dieses Verschuldens gelten dieselben Grundsätze wie sonst bei der Einschaltung eines Sonderfachmanns: Fehlen einem Planer die erforderlichen Fachkenntnisse zur Beurteilung bestimmter Fragen, so muss er den Auftraggeber informieren und auf die Hinzuziehung der notwendigen Sonderfachleute hinwirken.

3. Ist ein Sonderfachmann tätig gewesen, wird vom Planer grundsätzlich nicht erwartet, die Unterlagen des Sonderfachmanns auf ihre rechnerische Richtigkeit hin zu überprüfen. Er muss sich aber vergewissern, ob der Sonderfachmann von den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen und den entsprechenden technischen Vorgaben ausgegangen ist.

4. Der Planer muss die Vorgaben eines Sonderfachmanns beanstanden, wenn er positiv erkannt hat, dass Mängel vorhanden sind. Stellt er dabei Fehler fest, hat er seine Bedenken gegenüber dem Bauherrn anzumelden.

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