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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Oldenburg, Urteil vom 17.01.2017 - 2 U 68/16
1. Die Haftung eines Ingenieurs für Fehler des von ihm beauftragten Tragwerksplaners gegenüber dem Besteller kommt unter anderem in Betracht, wenn die Leistung des Tragwerkplaners für den Ingenieur erkennbar fehlerhaft war. Das ist der Fall, wenn der Bezugswert für maximal Rissbreiten in der statischen Berechnung zu hoch angesetzt ist und der zutreffende Wert sich aus dem für den Ingenieur maßgeblichen Regelwerk der Technik ergibt.*)
2. Die Kürzung eines Schadensersatzanspruchs aus dem werkvertraglichen Gewährleistungsrecht unter dem Gesichtspunkt des "Abzugs neu für Alt" wegen einer verlängerten Lebensdauer kommt überhaupt nur dann in Betracht, wenn der Mangel sich verhältnismäßig spät auswirkt und der Auftraggeber bis dahin keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste. Hinsichtlich der Gebrauchsnachteile ist es bei einem in sich geschlossenen Bauwerk unerheblich, ob diese sich aus dem Mangel ergeben, auf dem der Schadensersatzanspruch beruht, oder sie die Folge anderer Mängeln der Werkleistung sind.*)
3. Die Kosten eines Vorprozesses des Bauherrn gegen den ausführenden Unternehmer wegen Baumängeln können zum Schadensersatzanspruch des Bauherrn wegen Baumängeln als Folge von Planungsfehlern des Architekten / Ingenieurs gehören. Voraussetzung ist, dass der Vorprozess verloren geht, weil der Bauherr sich das Planungsverschulden des Architekten / Ingenieurs zurechnen lassen muss und der Architekten / Ingenieurs seine Gewährleistungspflicht im Vorfeld verneint hat.*)