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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2017, 2012; IMRRS 2017, 0815
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Immobilienmakler
"Rücktritt" vom Internet-Maklervertrag ist ordnungsgemäß erklärter Widerruf!
BGH, Urteil vom 12.01.2017 - I ZR 198/15
1. Für die Erklärung eines Widerrufs nach § 355 Abs. 1 BGB a.F. braucht der Verbraucher das Wort "widerrufen" nicht zu verwenden. Es genügt, wenn der Erklärende deutlich zum Ausdruck bringt, er wolle den Vertrag von Anfang an nicht gelten lassen.*)
2. In der Anzeige der Verteidigungsbereitschaft im Rechtsstreit liegt keine Widerrufserklärung. Eine im Prozess ausgesprochene Anfechtung einer Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung kann dagegen als Widerruf ausgelegt werden.*)
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