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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2016 - 1 RVs 210/16
1. „Zwangslage" i. S. d. § 291 Abs. 1 Satz 1 StGB ist eine ernste Bedrängnis, in der der Geschädigte auf die Leistung angewiesen ist, ein aufgrund äußerer Umstände eintretendes Sachbedürfnis. Eine Existenzbedrohung ist nicht vorausgesetzt; ebenso ist unerheblich, ob der Bewucherte die Zwangslage zu vertreten hat.
2. Eine ernste Bedrängnis liegt nicht stets und ohne weiteres in der Situation des Ausgesperrt-Seins als solcher. Die tatbestandliche Zwangslage muss nämlich auch "ausgebeutet" werden können, der Geschädigte daher zur Beseitigung der bedrängten Lage von der Leistung einer bestimmten Person abhängig sein, dieser Situation eben die spezifische Gefahr einer Rechtsgutsverletzung innewohnen, der sich das Tatopfer nicht ohne weiteres entziehen kann.
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