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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2017, 1460; IMRRS 2017, 0581
Mit Beitrag
Wohnraummiete
Wie bestimmt sich der Kündigungsbetrag nach Mieterhöhung?
AG Lübeck, Beschluss vom 09.01.2017 - 31 C 2199/16
Im Falle der Mieterhöhung bestimmt sich der kündigungsrelevante Betrag der Miete im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 3b BGB nicht nach dem Betrag, der jeweils zu dem Zeitpunkt geschuldet war, in dem Zahlungsverzug eingetreten ist, sondern einheitlich nach dem Betrag, der zu dem Zeitpunkt geschuldet war, in dem das Kündigungsrecht entstanden wäre.*)
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