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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.03.2017 - 2 L 78/16
1. Ein Anpassungsverlangen nach § 86 Abs. 1 BauO-SA ist zwar nur dann erforderlich, wenn für die geschützten Rechtsgüter eine Gefahr besteht, die mit Blick auf den Rang des Bestandsschutzes grundsätzlich erheblich und konkret sein muss.*)
2. Bei Gefährdungen von Leben oder Gesundheit als geschützten Rechtsgütern sind an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts aber keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass mit der Entstehung eines Brandes in einem Gebäude praktisch jederzeit gerechnet werden muss.*)
3. Notwendige Treppenräume zählen zu den wichtigsten Rettungswegen. Damit sie im Brandfall ausreichend lange benutzbar sind, stellt § 34 BauO-SA vor allem aus Gründen des Brandschutzes an sie besondere Anforderungen. Mängel in Bezug auf diese Rettungswege stellen erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit dar.*)
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