Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.

Treffervorschau

Treffer Pfeil
Architekten- &
Ingenieurrecht
Recht
am Bau
Bauträger-
recht
Versiche-
rungsrecht
Öffentl. Bau- &
Umweltrecht
Vergabe-
recht
Sachverstän-
digenrecht
Immobilienrecht
Kauf/Miete/WEG
Zivilprozess &
Schiedswesen
Zielgruppen
Alle Sachgebiete

Gesamtsuche
[Hilfe]

Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.

Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.

Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".

Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.

Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.

Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.

Urteilssuche

Kostenloses ProbeaboOK
Urteilssuche



,
Sortierung nach:
 
Datenbestand

Derzeit 130.292 Volltexte.

In den letzten 30 Tagen haben wir 463 Urteile neu eingestellt, davon 168 aktuelle.

Über 40.000 Urteilsbesprechungen (IBR-Beiträge) nach dem 1-Seiten-Prinzip.

Wenn die gesuchte oder zitierte Entscheidung bei uns nicht im Volltext verfügbar ist:
Wir verlinken zu über 1.000.000 weiteren Entscheidungen im Internet.


Urteile, die in den letzten 14 Tagen neu online gestellt wurden stehen auch Nichtabonnenten im Volltext kostenlos zur Verfügung. Auch alle Suchfunktionen und Leitsätze sind frei zugänglich.

Eingeloggte Abonnenten haben Zugang zu allen Volltexten sowie zu den verknüpften Beiträgen und Gesetzestexten.


Leitsätze, die mit *) gekennzeichnet sind, sind amtlich. Alle anderen Leitsätze sind von unseren Autoren oder der Redaktion verfasst.
1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2016, 0425
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Umfasst der mangelbedingte Schadensersatz auch Hotelkosten?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.04.2015 - 21 U 162/14

1. Im Rahmen des mangelbedingten Schadensersatzes hat der Besteller einen Anspruch auf Ersatz der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen. Diese erstreckt sich nicht nur auf die erforderlichen Maßnahmen, um die mangelhafte Leistung nachträglich in einen mangelfreien Zustand zu versetzen, sondern alles, was vorbereitend erforderlich ist, um den Mangel an der eigenen Leistung zu beheben. Hinzu kommen die Arbeiten, die notwendig werden, um nach durchgeführter Mängelbeseitigung den davor bestehenden Zustand wieder herzustellen. Dazu gehören auch Kosten für Maßnahmen, die notwendigerweise im Zuge der Mängelbeseitigung vorzunehmen sind, um den ordnungsgemäßen Zustand wieder herzustellen. All diese Kosten können vom Besteller fiktiv geltend gemacht werden. Fiktive Kosten für ein Hotel, in das der Besteller umziehen muss, um die ordnungsgemäße Mängelbeseitigung zu ermöglichen, sind allenfalls dann erstattungsfähig, wenn sie sicher anfallen (Anschluss an OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2014 - 5 U 84/10, NZBau 2015, 98, 102 = IBRRS 2014, 3209).*)

2. Es stellt keinen beweisrechtlichen Verfahrensfehler dar, wenn der gerichtliche Sachverständige bei seinen Feststellungen auf Lichtbilddokumentationen eines Privatgutachters zurückgreift , wenn der gerichtliche Sachverständige keine eigenen Feststellungen vor Ort von dem baulichen Zustand der Werkleistung mehr hat treffen können, nachdem der Auftraggeber durch ein Drittunternehmen Mängelbeseitigungsarbeiten hat durchführen lassen. In einer solchen Verwertung eines Privatgutachtens liegt auch kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör, wenn der Privatgutachter seine Dokumentationen im Rahmen von Ortsterminen, zu denen der Werkunternehmer nicht geladen worden ist, erstellt hat.*)

3. Die Kosten für ein Gutachten über Ursache und Ausmaß der eingetretenen und noch zu erwartenden Mangelfolgeschäden sind grundsätzlich vom Bauunternehmer zu erstatten, wenn er für den eigentlichen Mangelschaden einstandspflichtig ist. Die Beauftragung muss im Einzelfall notwendig und erforderlich sein, um dem Auftraggeber über den eingetretenen Mangel ein zuverlässiges Bild zu verschaffen. Der Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten steht nicht entgegen, dass der Auftraggeber ein selbstständiges Beweisverfahren hätte einleiten können.*)