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VK Südbayern, Beschluss vom 29.06.2015 - Z3-3-3194-1-22-03/15
1. Die Wirtschaftlichkeit gemäß § 20 EG Abs. 1 c VOL/A 2009 eines Angebots bemisst sich danach, ob ein Angebot im Preis unangemessen von der Leistung abweicht. Ähnlich wie bei § 19 EG Abs. 6 Satz 2 VOL/A 2009 ist die Angemessenheit des Angebotspreises anhand einer gesicherten Tatsachengrundlage durch eine Betrachtung des Preis-Leistungs-Verhältnisses zu ermitteln. Der Gesamtpreis des Angebots ist in Relation zum Wert der angebotenen Leistung zu setzen.*)
2. Die Frage, wann ein vertretbar geschätzter Auftragswert so deutlich überschritten ist, dass eine sanktionslose Aufhebung der Ausschreibung gerechtfertigt ist, kann nicht durch allgemeinverbindliche Werte nach Höhe oder Prozentsätzen beantwortet werden; vielmehr ist eine alle Umstände des Einzelfalls einbeziehende Interessenabwägung vorzunehmen (Anschluss BGH, Urteil vom 20.11.2012 - X ZR 108/10, IBR 2013, 93).*)
3. Verursacht eine Vergabestelle durch Verstöße gegen das Gebot der produktneutralen Ausschreibung in § 8 EG Abs. 7 Satz 1 VOL/A 2009 Alleinstellungsmerkmale eines Bieters, muss sie letztlich auch eine durch diese Wettbewerbseinschränkung verursachte höhere Preisgestaltung dieses Bieters hinnehmen.*)
4. Eine sanktionslose Aufhebung der Ausschreibung gem. § 20 EG Abs. 1 d VOL/A 2009 aus anderen schwerwiegenden Gründen scheidet aus, wenn die Vergabestelle das Verfahren aufhebt, um von ihr zu vertretende Mängel der Vergabeunterlagen wie Verstöße gegen das Gebot der produktneutralen Ausschreibung in § 8 EG Abs. 7 Satz 1 VOL/A 2009 oder Unklarheiten, die die Abgabe vergleichbarer Angebote verhindern, zu beheben.*)