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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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LG Stuttgart, Urteil vom 14.07.2015 - 23 O 251/14
1. Sowohl für den vergütungsgleichen Anspruch des § 642 BGB, der kein Verschulden voraussetzt, als auch für den Schadensersatzanspruch nach § 6 Abs. 6 VOB/B ist eine nachvollziehbare Darlegung des Annahmeverzugs und der hieraus folgenden konkreten Auswirkungen auf den Bauablauf, dokumentiert an einer baustellenbezogenen Darstellung der Soll- und Ist-Abläufe erforderlich.
2. Für die Darlegung des nachweislich entstandenen Schadens bzw. der angemessenen Entschädigung bedarf es einer konkreten bauablaufbezogenen Darstellung. Eine bauablaufbezogene Darstellung ist selbst dann notwendig, wenn feststeht, dass Ausführungspläne nicht rechtzeitig vorgelegt worden sind.
3. Im Rahmen des § 642 BGB hat der Anspruchsteller zudem vorzutragen, was er infolge des Verzugs an Aufwendungen ersparen oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erwerben konnte.
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