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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.07.2015 - 8 A 10516/15
1. Die Bauaufsichtsbehörde kann den Abbruch einer baulichen Anlage anordnen, soweit diese nicht genutzt wird und im Verfall begriffen ist.
2. Ein Gebäude wird „nicht genutzt“, wenn eine Nutzung über einen längeren Zeitraum – mindestens über mehrere Jahre hinweg – nicht erfolgt.
3. Ein Gebäude ist „im Verfall begriffen“, wenn es in seiner baulichen Substanz beeinträchtigt und eine Vergrößerung der bereits vorhandenen Schäden zu erwarten ist. Eine völlige Unbrauchbarkeit oder Zerstörung der Bausubstanz muss nicht eingetreten sein.
4. Eine abgängige Bausubstanz, die sich als städtebaulichen Missstand darstellt, genießt angesichts der Sozialbindung des Eigentums keinen eigentumsrechtlichen Bestandsschutz mehr.
5. Ein Abbruchverlangen wegen eines im Verfall begriffenen Gebäudes erweist sich als unverhältnismäßige Einschränkung der Eigentumsgarantie, wenn der Verfallsprozess unterbrochen und die Bausubstanz einer Wiederverwendung zugeführt wird. Bloße verbale Absichtsbekundungen des Eigentümers sind hierfür allerdings nicht ausreichend.
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