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IBRRS 2015, 2015
Mit Beitrag
Bauvertrag
Unklare Leistungsbeschreibung geht (hier) nicht zu Lasten des Auftragnehmers!
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 23.02.2015 - Fall 1721
1. Es ist Aufgabe des Auftraggebers, die Ergebnisse eines Bodengutachtens in das Leistungsverzeichnis zu übertragen und die Positionen entsprechend zu formulieren.
2. Das Ergebnis der Auslegung eines auf Grundlage einer öffentlichen Ausschreibung zustande gekommenen Bauvertrags wird nicht dadurch beeinflusst, dass der Auftragnehmer etwaige Unklarheiten der Ausschreibung nicht aufgeklärt hat.
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