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IBRRS 2015, 1970
Mit Beitrag
Bauvertrag
Keine Mehrvergütung bei genehmigungsbedingten Verzögerungen!
OLG Dresden, Urteil vom 26.05.2015 - 13 U 66/15
1. Gibt eine Auftragnehmerin zu erkennen, dass diese ihren Auftraggebern kein ungewöhnliches Wagnis zumuten will, ist damit gerade nicht ausgeschlossen, dass auch ein ungewöhnliches Wagnis infolge eines öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahrens Vertragsinhalt wird.
2. Eine Mehrvergütung kann allerdings erst dann ausgelöst werden, wenn die Verkehrsbehörde Maßnahmen anordnet, die nach den der Leistungsbeschreibung zu entnehmenden und nach den der Auftragnehmerin bekannten Umständen so ungewöhnlich sind, dass sie nach Treu und Glauben nicht vom Vertragssoll erfasst sein können.
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