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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BGH, Beschluss vom 08.04.2015 - VII ZB 62/14
Beantragt der Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers, die Frist für die Berufungsbegründung "um einen Monat bis zum 22.09.2014 zu verlängern", obgleich die Monatsfrist nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO bis zum 29.09.2014 läuft, und verlängert der Vorsitzende auf diesen Antrag hin die Frist für die Berufungsbegründung bis zum 22.09.2014, so ist diese Fristverlängerungsverfügung in aller Regel nach ihrem objektivem Inhalt dahin zu verstehen, dass damit die Frist für die Berufungsbegründung - unter abschließender Verbescheidung des Fristverlängerungsantrags - lediglich bis zum 22.09.2014 verlängert und ein etwa weitergehender Antrag stillschweigend abgelehnt worden ist (Fortführung von BGH, Beschluss vom 21.06.1989 - VIII ZB 5/89, NJW-RR 1989, 1278).*)
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