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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OVG Hamburg, Beschluss vom 17.02.2015 - 2 Bf 215/13
1. Die "städtebauliche Gestalt" i.S.v. § 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB kann sowohl bei negativen Auswirkungen auf das Ortsbild als auch auf die Stadtgestalt beeinträchtigt werden.*)
2. Mit dem Beeinträchtigungsverbot im Erhaltungsgebiet soll - über das Verunstaltungsgebot hinausgehend - sichergestellt werden, dass sich neue bauliche Anlagen hinreichend harmonisch in den durch die erhaltenswerte Bausubstanz geprägten Gesamteindruck einfügen.*)
3. Auch Nebenanlagen können die städtebauliche Gestalt beeinträchtigen; Einzelfall einer auf der Spitze eines turmartigen Dachgeschosses angebrachten Mobilfunkantenne.*)
4. Für eine Beeinträchtigung i.S.v. § 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist es nicht erforderlich, dass sich die neue bauliche Anlage auf die städtebauliche Gestalt des gesamten Erhaltungsgebiets negativ auswirkt.*)
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