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IBRRS 2015, 0916
Mit Beitrag
Öffentliches Baurecht
Kein gebietsübergreifender Schutz vor gebietsfremden Nutzungen in angrenzenden Baugebieten!
VGH Bayern, Beschluss vom 31.03.2015 - 9 CE 14.2854
1. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat grundsätzlich nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Hauptanwendungsfall im Bauplanungsrecht für diesen Grundsatz sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung.
2. Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen in lediglich angrenzenden Baugebieten unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen besteht nicht. Der Nachbarschutz bestimmt sich insoweit (nur) nach Gebot der Rücksichtnahme.
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