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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2015, 0900; VPRRS 2015, 0150
Mit Beitrag
Vergabe
Auftraggeber darf auf "Nummer sicher“ gehen!
VK Bund, Beschluss vom 25.03.2015 - VK 2-15/15
1. Bei einer produktneutralen Ausschreibung wird grundsätzlich die Lieferung eines Geräts mittlerer Art und Güte geschuldet. Das gilt jedoch dann nicht (mehr), wenn der Bieter im Rahmen der Aufklärung den Leistungsgegenstand konkretisiert hat.
2. Die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers sind eingehalten, wenn eine bestimmte (technische) Vorgabe darauf zurückzuführen ist, dass der Auftraggeber zur Wahrung arbeitsstättenrechtlichen Vorgaben auf „Nummer sicher“ gehen möchte und sein Planer deshalb ein bestimmtes System herausgearbeitet hat.