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IBRRS 2015, 0885; IMRRS 2015, 0525
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Wohnungseigentum und Teileigentum
Hausmeistervertrag: Laufzeit, Aufgaben und Vergütung müssen der WEG bekannt sein
LG Koblenz, Urteil vom 21.07.2014 - 2 S 72/13
1. Der Abschluss eines Hausmeistervertrages kann durch Beschluss der Wohnungseigentümer auf den Verwalter bzw. sonstige Dritte wie zum Beispiel den Beirat übertragen werden.
2. Die Delegierung der Vertragsunterzeichnung durch Beschluss der Wohnungseigentümer auf die Hausverwaltung entspricht aber nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die wesentlichen Vertragsinhalte den Wohnungseigentümern bekannt waren und vom Ermächtigungsbeschluss mit umfasst sind. Hierzu zählen mindestens die Laufzeit des Vertrages, die Aufgaben des Hausmeisters und seine Vergütung.
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