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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BGH, Urteil vom 12.03.2015 - VII ZR 173/13
1. Ein Ingenieurvertrag zwischen dem Auftraggeber und einem Ingenieur über Planungsleistungen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bodenverbesserung entfaltet Schutzwirkung zu Gunsten des späteren Grundstückserwerbers.
2. Die Rechte des in die Schutzwirkung eines Vertrags einbezogenen Dritten können nicht weiter reichen als die des Vertragspartners selbst. Der Grundstückserwerber muss es sich deshalb haftungsmindernd entgegenhalten lassen, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Auftraggebers mitgewirkt oder dieser gegen seine Pflicht zur Schadensminderung verstoßen hat.
3. Ein Auftraggeber, dem sich aufgrund der Kenntnis tatsächlicher Umstände eine bestimmte Gefahrenlage aufdrängen muss, verstößt regelmäßig gegen die in seinem eigenen Interesse bestehende Obliegenheit, sich selbst vor Schaden zu bewahren, wenn er die Augen vor der Gefahrenlage verschließt und das Bauvorhaben ohne Weiteres durchführt.
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