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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2015, 0832; IMRRS 2015, 0495
Mit Beitrag
Prozessuales
Terminsgebühr - aufgedrängtes Vergleichsgespräch - Beweislast
OVG Hamburg, Beschluss vom 01.04.2015 - 2 So 120/14
1. Die Zusage des Prozessbevollmächtigten zur Weiterleitung eines Vergleichsangebots und zur Beratung des Mandanten kann keinen Einfluss auf den tatsächlichen Eintritt in Vergleichsgespräche haben.
2. Die längere Dauer der Telefongespräche (13 und 16 Minuten) kann ohne eine glaubhaft gemachte Vergleichsbereitschaft der Gegenseite nicht zur Festsetzung der Terminsgebühr führen.
3. "Höfliches" Schweigen reicht für die erforderliche Mitwirkung an einem Vergleichsgespräch nicht aus.
4. Nicht der Angesprochene trägt die Beweislast, sondern der Ansprechende hat das Entstehen der Terminsgebühr glaubhaft zu machen.
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