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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Celle, Urteil vom 05.03.2015 - 13 U 12/15
1. Der Verfügungsgrund, also die besondere Gefährdung des zu sichernden Anspruchs, wird im Rahmen des § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB widerleglich vermutet (Anschluss OLG Düsseldorf, IBR 2013, 415; OLG Koblenz, IBR 2013, 414; OLG Celle, IBR 2012, 690).*)
2. Die für den Verfügungsgrund erforderliche Eilbedürftigkeit ist dann als entfallen anzusehen, wenn sich der Unternehmer nach Beendigung seiner Arbeiten mehr als 18 Monate Zeit lässt, seine Schlussrechnung zu erstellen, und nach Erstellung der Schlussrechnung weitere 14 Monate zuwartet, bevor er den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt.*)
3. Der Verfügungsgrund lebt trotz der Absicht des Auftraggebers, sein Baugrundstück zu veräußern, nicht wieder auf, wenn zwischen den Parteien bereits seit längerem Streit über die Vergütungsforderung des Unternehmers bestand.*)
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