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IBRRS 2015, 0447; VPRRS 2015, 0074
Mit Beitrag
Vergabe
Wertung nur anhand bekanntgegebener Zuschlags- und Unterkriterien!
VK Bund, Beschluss vom 10.11.2014 - VK 1-88/14
1. Der öffentliche Auftraggeber hat in den Vergabeunterlagen oder der Bekanntmachung alle Zuschlagskriterien und Unterkriterien, die er anzuwenden gedenkt, sowie deren Gewichtung zugeben.
2. Die Wertung der Angebote darf nur anhand der bekanntgegebenen Zuschlagskriterien und Unterkriterien erfolgen; umgekehrt darf der Auftraggeber keine Unterkriterien oder Gewichtungsregeln anwenden, die er den am Auftrag interessierten Unternehmen nicht vorher zur Kenntnis gebracht hat. Dies hat auch dann zu gelten, wenn der Auftraggeber solche Kriterien und Regeln im Nachhinein ändert, ergänzt oder neu einführt.
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