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IBRRS 2015, 0448; VPRRS 2015, 0061
Mit Beitrag
Vergabe
Vergabekammer überlastet: Interimsvergabe möglich!
VK Hamburg, Beschluss vom 05.06.2014 - VgK FB 6/14
Ein öffentlicher Auftraggeber muss in jedem Ausschreibungsverfahren damit rechnen, dass ein Nachprüfungsantrag zu Verzögerungen führt. Verzögert sich eine rechtzeitig begonnene Ausschreibung wegen nicht vorhersehbarer Umstände (hier: ungewöhnlich hohe Arbeitsbelastung der Vergabekammer) maßgeblich, kann der Auftrag interimsweise im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung vergeben werden.
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